Rz. 228

Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen nunmehr deutlich dazu Stellung genommen, dass die anwaltliche Tätigkeit dem Widerrufsrecht aus Fernabsatzverträgen unterliegen kann, wenn der Rechtsanwalt einen Vertrag unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, also Telefon, E-Mail, Fax oder anderen Medien abschließt. Dabei spricht allein das Bereithalten von Fernkommunikationsmitteln wie Telefon, Fax, E-Mail allein noch nicht für den Abschluss eines Fernabsatzvertrages.[239] Die Hürde ist dennoch nicht groß.

 

Rz. 229

Der Rechtsanwalt steht hier in der Beweislast, dass der Vertragsabschluss gerade nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.[240]

Kriterien, die dem Bundesgerichtshof aber ausreichen, um eine solche Organisation anzunehmen sind jedoch:

deutschlandweite Tätigkeit in einem begrenzten Rechtsgebiet mit hohem Spezialisierungsgrad,
Vertreten von Mandanten aus allen Bundesländern,
bis zu 200 Neuanfragen für Mandate pro Monat aus ganz Deutschland,
deutschlandweite Werbung im Internetauftritt.
 

Rz. 230

Mit ein wenig Fantasie lassen sich weitere Merkmale finden, die ebenfalls für ein solches Vertriebssystem sprechen. Zu nennen wären hier:

Nutzung von Formularen zur Vorprüfung der Erfolgsaussichten des Falles, wie Miethöherechner und der Eingabe nicht nur der Kontaktdaten, sondern auch mandatsbezogener Daten bei der Kontaktaufnahme,
Bewerbung eines Rückrufservices oder einer Telefonhotline für die Beratung,
Angebot der Zahlungsabwicklung direkt über die Webseite,
Angebot kostenpflichtiger Telefonnummern,
Hinterlegung von vorgefertigten Formularen mit Fallschilderung und Aufforderung zur Zusendung an die Kanzlei z.B. in Kfz-Werkstätten oder Mieterberatungsstellen.[241]
[239] BGH, Urt. v. 23.11.2017 – IX ZR 204/16, www.bundesgerichtshof.de.
[240] BGH, Urt. v. 19.11.2020 – IX ZR 133/19, www.bundesgerichgshof.de.
[241] So auch Markworth, "Verbraucherwiderruf des Anwaltsvertrages?", AnwBl 2018, 214–218, S. 216.

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