Rz. 53
Die Erinnerung füllt die Gesetzeslücke, die durch den Mindestbeschwerdewert von 200,00 EUR eröffnet wird. Die Frist beträgt auch hier 2 Wochen; § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG. Der Erinnerung fehlt der Devolutiveffekt. Die Entscheidung fällt der dem Rechtspfleger übergeordnete Richter am gleichen Gericht im Beschlussweg.
Gerichtskosten entstehen für das Erinnerungsverfahren wegen § 11 Abs. 2 S. 6 RPflG nicht. Die Gegenseite kann nach § 11 Abs. 2 S. 4 RPflG Anschlusserinnerung einlegen. Die Entscheidung über die Erinnerung ist nicht anfechtbar.
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