Rz. 71

Muster 1.4: Honorarklage gegen Mandanten

 

Muster 1.4: Honorarklage gegen Mandanten

Klage

Im Rechtsstreit

Rechtsanwalt Claas Lever, Protzgasse 12, 12345 Schlauhausen,

vertreten durch Rechtsanwalt Claas Lever, ebenda

– Kläger –

gegen

_________________________

– Beklagter –

wegen: Honorar

vorläufiger Gegenstandswert: 656,58 EUR

zeige ich hiermit die Vertretung des Klägers an. Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 656,58 EUR nebst 5 % (bei Unternehmern 9 %) Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2021 zu zahlen.

Für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen wird

der Erlass eines Versäumnis- oder Anerkenntnisurteils beantragt.

Es wird darum gebeten, dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu erteilen.[84]

Begründung:

I.

(Vortrag zum Vertragsabschluss- und Vertragsinhalt)

Der Beklagte beauftragte den Kläger am 9.7.2021 mit der Geltendmachung einer Kautionsrückforderung in Höhe von 1.345,23 EUR für die bis zum 1.2.2021 bewohnte Wohnung in der Sackgasse 12 in 98765 Dunkelhausen.

 
Beweis: 1.) Mandatsauftrag des Klägers v. 9.7.2021 in Anlage K1.
  2.) Originalvollmacht des Beklagten v. 9.7.2021, Anlage K2.

Der Beklagte wurde vor Auftragserteilung darüber belehrt, dass die Abrechnung der Gebühren nach dem Gegenstandwert erfolgen wird.

Beweis: Anmeldeformular des Beklagten vom 9.7.2021 in Anlage K3.

Der Kläger führte zunächst eine einstündige Besprechung mit dem Beklagten im seinem Büro durch. In der Folge wurde er mit der Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Vermieter beauftragt.

II.

(Vortrag zur Tätigkeit)

Mit Schreiben vom 10.7.2021 und 26.7.2021 forderte der Kläger den Vermieter der Klägerin zur Zahlung der Kaution auf.

Beweis: Anschreiben an den Vermieter vom Schreiben vom 10.07.21 und 26.7.2021 in Anlage K4 –K5.

Der Vermieter behauptete im Schreiben vom 2.8.2021 zahlreiche Schäden an der Wohnung. Mit dem daraus resultierenden Schadensersatz erklärte er die Aufrechnung. Im späteren Schriftverkehr legte er ein Privatgutachten eines Sachverständigen zu den behaupteten Mängeln vor.

Beweis: Gutachten vom 20.8.2021 in Anlage K6.

In einem umfassenden Telefonat zwischen Kläger und Vermieter wurde eine Einigung verhandelt, die jedoch an der Zustimmung des Beklagten scheiterte. Der Kläger wurde mit der Einreichung einer Klage auf Zahlung der Kaution beauftragt. Die Klage wurde am 15.9.2017 eingereicht. Im Verhandlungstermin am 20.11.2021 kam es dann zu einer Einigung der Parteien.

Beweis: Protokoll des Amtsgerichts Dunkelhausen vom 20.11.2021 in Anlage K7.

III.

(Vortrag zur Forderung)

Dem Kläger wurden am 25.11.2021 unter der Rechnungsnummer 2021/0815 folgende Leistungen aus dem Zeitraum vom 9.7.2021 bis 20.11.2021 in Rechnung gestellt:

 
Tätigkeitszeitraum vom 9.7.2021 – bis 20.11.2021    
Gegenstandswert: 1.345,23 EUR    
1,7 Geschäftsgebühr gem. § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV 215,90 EUR  
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV 20,00 EUR  
Zwischensumme vorgerichtlich   235,90 EUR
1,3 Verfahrensgebühr gem. § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV 165,10 EUR  
Anrechnung 0,75 Geschäftsgebühr – 95,25 EUR  
1,2 Terminsgebühr gem. § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3104 VV 152,40 EUR  
1,0 Einigungsgebühr gem. § 13 RVG VV 1003 127,00 EUR  
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV 20,00 EUR  
Zwischensumme gerichtlich   369,25 EUR
Rechtsanwaltskosten   605,15 EUR
19 % Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV   114,98 EUR
Zahlbetrag   720,13 EUR

Beweis: Rechnung vom 25.11.2021

Außergerichtlich ist die Angelegenheit als überdurchschnittlich aufwändig und schwierig zu bewerten. Die 1,7 Geschäftsgebühr ist angemessen.

Beweis: Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer.

Wegen der Auswertung des 87-seitigen Gutachtens und der umfangreichen Besprechung mit der Gegenseite hat der Kläger etwa 11 Stunden für die vorgerichtliche Bearbeitung des Falles aufgewendet. Die Auswertung des Gutachtens erforderte Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Bauphysik.[85]

IV.

(Vortrag zur Rechnungsstellung und zum Verzug)

Der Kläger als Verbraucher wurde gem. § 286 Abs. 3 S. 3 BGB darauf hingewiesen, dass er 30 Tage nach Rechnungszugang in Zahlungsverzug geraten würde. Die Rechnung genügte den Anforderungen des § 14 UStG.

Beweis: Rechnung vom 25.11.2021 in Anlage K8.

Die Rechnung wurde am 25.11.2021 zur Post gegeben. Drei Tage später bestätigte der Beklagte den Zugang der Rechnung mit E-Mail vom 28.11.2021 und fragte an, wie der Gegenstandswert ermittelt würde.

Beweis: E-Mail vom 28.11.2021 in Anlage K8.

Mit dem Ablauf der 30 Tage nach Zugang der Rechnung am 28.11.2021, spätestens jedoch mit Zugang der Mahnung am 10.12.2021 kam der Beklagte in Zahlungsverzug.

V.

(Vortrag zum Rechtsschutzbedürfnis)

Der Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 2.12.2021 die Zahlung mit dem Hinweis, dass der Beklagte ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass der Vergleich nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufbar sei. Bei entsprechender Au...

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