Rz. 151
Bei einer Kommanditgesellschaft mit einer GmbH oder GmbH & Co. KGaA als Komplementär-Gesellschaft fehlt es an der Steuerungsfunktion der unbeschränkten persönlichen Haftung einer natürlichen Person in der Geschäftsführerstellung. Dieses Defizit trifft zusammen mit der fehlenden Einflussnahmemöglichkeit der Kommanditaktionäre auf die in Geschäftsleitungsfunktion tätigen Personen einerseits und auf die Zusammensetzung der – insoweit bestimmenden – Gesellschafter der Komplementär-Gesellschaft andererseits. Solange die Gesellschaft personalistisch geprägt ist, ist dieser Befund unbedenklich. So liegt es etwa in der Ein-Mann-KGaA, in der GmbH & Co. KGaA, in der alle Anteile an der Komplementär-Gesellschaft von den Kommanditaktionären gehalten werden, und generell bei strikt personalistischem Charakter der Gesellschaft, bei der die Gesellschaftsverfassung auf einem ausgewogenen Verhandlungskompromiss aller beteiligten Gesellschafter beruht. Demgegenüber ist die Entwicklung von Sonderrechtsregeln nach dem Vorbild der Rechtsprechung zur Publikums-Personengesellschaft gerechtfertigt und geboten, sofern die kapitalistische KGaA auf die Sammlung anonymen Kapitals am Kapitalmarkt gerichtet ist.[181] Die dann gebotene Inhaltskontrolle schränkt den an sich bei der KGaA bestehenden Gestaltungsspielraum ein. Ausgewählte Anwendungsfälle sind in Stichworten: Eine Einschränkung der Mitwirkungsrechte der Kommanditaktionäre nach § 164 HGB ist in der Publikums-KGaA ausgeschlossen; in Betracht kommt nur eine äquivalente Verlagerung auf ein von den Kommanditaktionären bestimmtes Gremium, namentlich den Aufsichtsrat.[182] Auch eine Verschärfung von Mehrheitserfordernissen für die Beschlüsse der Hauptversammlung ist in der Publikums-KGaA jedenfalls dann als unzulässig anzusehen, wenn sie die Handlungsfähigkeit der Hauptversammlung über Gebühr einschränken.[183]
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