Rz. 150

Die KGaA ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter entspricht nicht der Regelungsvorstellung des historischen Gesetzgebers.[178] Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, in Einzelfällen das Gesetz einer korrigierenden Anwendung zuzuführen. So liegt es unter anderem in den folgenden Fällen: Nach § 287 Abs. 3 AktG kann ein persönlich haftender Gesellschafter nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Dasselbe gilt für gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter des persönlich haftenden Gesellschafters, also auch für die Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co. KG, die in der KGaA die Komplementärrolle übernimmt. Die Inkompatibilität nach § 287 Abs. 3 AktG ist aber darüber hinaus richtigerweise auch auf Gesellschafter der Komplementär-Gesellschaft zu erstrecken.[179] Für Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplementär-Gesellschaft kann auch kein Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat begründet werden. Entsendungsrechte aus Aktien, die sich in der Hand der Geschäftsführer oder Gesellschafter der Komplementär-Gesellschaft befinden, ruhen. Auch der Stimmrechtsausschluss nach § 285 Abs. 1 S. 2 AktG ist auf die Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplementär-Gesellschaft zu erstrecken. Schließlich unterliegen in der GmbH & Co. KGaA auch die Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft einem Wettbewerbsverbot. Dasselbe gilt jedenfalls für solche Gesellschafter der Komplementär-Gesellschaft, die auf diese einen beherrschenden Einfluss ausüben können.[180]

[178] Zutreffend BGHZ 134, 392, 393; signifikantes Beispiel in § 286 Abs. 2 S. 4 AktG, der Kredite an Ehegatten oder minderjährige Kinder der persönlich haftenden Gesellschafter anspricht.
[179] Vgl. näher Ihrig/Schlitt, ZHR-Beiheft 67, S. 44.
[180] Zum Ganzen vgl. eingehend Ihrig/Schlitt, ZHR-Beiheft 67, S. 52 ff.

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