Rz. 52

Der Kapitalerhöhungsbeschluss kann eine Frist zur Durchführung der Kapitalerhöhung setzen ("Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 30.9.2017 neue Aktien im Nennbetrag von zusammen mindestens 24 Mio. EUR gezeichnet sind."). Wird keine Frist bestimmt, ist die Kapitalerhöhung unverzüglich durchzuführen.

Zweckmäßig ist es regelmäßig, den Beginn der Gewinnberechtigung abweichend von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG festzusetzen und auf den Beginn des laufenden Geschäftsjahres vorzuziehen,[53] siehe Muster Rdn 70, dort § 4 Abs. 5.

[53] Vgl. zur Zulässigkeit Hüffer/Koch, § 182 Rn 15; Heidel/Elser, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, § 182 Rn 28; zur Notwendigkeit der Zustimmung aller Aktionäre, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden soll und die Satzung keine Ermächtigung nach § 60 Abs. 3 AktG enthält, Happ/Herchen, in: Happ, Aktienrecht, Form. 12.01 Anm. 7.

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