Rz. 148
Bei der KGaA ist nach § 278 Abs. 3 i.V.m. §§ 95 ff. AktG zwingend ein Aufsichtsrat zu bilden. Dem Aufsichtsrat kommen die Überwachungskompetenz nach § 111 Abs. 1 AktG, das Prüfungsrecht nach § 111 Abs. 2 AktG und die Informationsrechte nach § 90 AktG zu. Der Aufsichtsrat hat keine Personalkompetenz entsprechend § 84 AktG, keine Befugnis zum Erlass einer Geschäftsordnung für das Geschäftsführungsorgan, keine Kompetenz zur Feststellung des Jahresabschlusses und kein Recht, zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte im Geschäftsführungsbereich des persönlich haftenden Gesellschafters zu etablieren.[169] Der Aufsichtsrat hat die Kompetenz und Verpflichtung, die Beschlüsse der Kommanditaktionäre auszuführen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, § 287 Abs. 1 AktG.[170] Er vertritt außerdem die Gesamtheit der Kommanditaktionäre in Rechtsstreitigkeiten, die die Gesamtheit der Kommanditaktionäre gegen die persönlich haftenden Gesellschafter oder jene gegen die Gesamtheit der Kommanditaktionäre führen, § 287 Abs. 2 AktG.[171]
Der Aufsichtsrat der KGaA ist ggf. ebenso wie der AG-Aufsichtsrat mitbestimmt. Demgemäß gilt die paritätische Mitbestimmung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG 1976 bei einer KGaA mit mehr als 2000 Arbeitnehmern, die drittelparitätische Mitbestimmung nach § 4 Abs. 1 DrittelbG bei einer KGaA mit mehr als 500 Arbeitnehmern und die Mitbestimmungsfreiheit bei einer KGaA mit bis zu 500 Arbeitnehmern, die nach dem 9.8.1994 in das Handelsregister eingetragen wurde oder wird, § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 DrittelbG.[172] In der GmbH & Co. KGaA ist die Komplementärin nicht per se mitbestimmungspflichtig, sondern nur dann, wenn sie selbst die Mitbestimmungsvoraussetzungen erfüllt oder ihr die Arbeitnehmer der KGaA zugerechnet werden.[173]
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