Rz. 50

Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss den Betrag bestimmen, um den das Grundkapital erhöht werden soll. Die Angabe eines Mindest- und Höchstbetrags der Kapitalerhöhung oder auch nur eines Höchstbetrags ist nach allgemeiner Auffassung zulässig[52] und auch zweckmäßig, wenn nicht die Zeichnung aller Aktien bei Beschlussfassung bereits gesichert ist. Notwendig ist dann die Festsetzung eines Zeitpunkts, bis zu dem innerhalb des von der Hauptversammlung vorgegebenen Erhöhungsspielraums Zeichnungen erfolgen können und die Kapitalerhöhung durchgeführt werden soll, außerdem eine Ermächtigung an den Vorstand, mit oder ohne Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und die Bedingungen für die Aktienausgabe festzusetzen.

[52] Vgl. RGZ 85, 205, 207; RGZ 55, 65, 68; Ekkenga, in: Kölner Komm. z. AktG, § 182 Rn 27 f.; OLG Hamburg AG 2000, 326.

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