Rz. 22

Für die Firma als der Name der Gesellschaft gelten die Bestimmungen in § 4 AktG und ergänzend die Grundsätze des allgemeinen Firmenrechts.[24] Die Firma war früher im Regelfall als Sachfirma dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zu entnehmen; seit Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes (HRefG)[25] sind neben der Sach- und der Personenfirma auch Phantasiebegriffe zulässig.[26] Die Bezeichnung Aktiengesellschaft muss in der Firma nicht mehr ausgeschrieben werden, es kann auch die Abkürzung AG Verwendung finden.[27] Es empfiehlt sich, die ins Auge gefasste Firma vor Errichtung der AG mit dem Registergericht und der Industrie- und Handelskammer abzustimmen.

Bei der Bestimmung des Sitzes haben die Gründer seit Inkrafttreten des MoMiG (siehe Rdn 10) freie Wahl. Der in der Satzung zu bestimmende Sitz muss allerdings notwendig im Inland liegen. Die Begründung eines Doppelsitzes ist unzulässig.[28]

[24] Umfassende Übersicht zum Firmenrecht in der Rechtsprechung bei Clausitzer, DNotZ 2010, 345; vgl. zur Vereinfachung des Firmenrechts durch das Handelsrechtsreformgesetz Ammon, DStR 1998, 1474; Arzt/Bülow, JuS 1998, 680; Bokelmann, GmbHR 1998, 57; Kögel, BB 1998, 1645.
[25] Vom 22.6.1998, BGBl I, 1474.
[26] Zu den Grenzen der Begriffsbildung vgl. Hirte, NZG 2004, 1090, 1091 m.w.N.
[27] Vgl. Brändel, in: Großkomm. z. AktG, § 4 Rn 15 ff.
[28] Vgl., auch zu den Ausnahmetatbeständen, Koch, in: Großkomm. z. HGB, 5. Aufl. 2009, § 13 Rn 50 ff.

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