Rz. 126

§ 20 AktG bestimmt Mitteilungspflichten, die gegenüber jeder AG und KGaA bestehen, die nicht Emittenten i.S.d. § 33 Abs. 4 (früher § 21 Abs. 2) WpHG (vgl. Rdn 125) sind. Mitteilungspflichtig ist der Erwerb einer Beteiligung von mehr als 25 % (Schachtelbeteiligung); außerdem (ggf. mit der Folge einer neuerlichen Mitteilungspflicht) der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung. Mitteilungspflichtig ist auch der Wegfall einer Schachtel- oder Mehrheitsbeteiligung, § 20 Abs. 5 AktG. Zurechnungsregeln enthält § 20 Abs. 2 AktG. Anderweitige Kenntnis vom mitteilungspflichtigen Tatbestand bei dem Vorstand der AG bzw. dem Komplementär der KGaA befreit nicht von der Mitteilungspflicht. Anders als bei den Mitteilungspflichten nach WpHG (siehe Rdn 130) sind mitteilungspflichtig nur Unternehmen i.S.v. § 15 AktG, also Aktionäre, die neben der Beteiligung an der AG noch anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen haben.[146]

[146] Hüffer/Koch, § 20 Rn 2 mit § 15 Rn 6, 8 f.; Hägele, NZG 2000, 726.

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