Rz. 60

Sofern es sich hierbei um Lichtbilder handelt, sind diese dem Verteidiger in digitaler Form vorzulegen. Entsprechend empfiehlt es sich, einen leeren Datenträger dem Gesuch beizufügen. Selbiges gilt für den Fall, dass es Videoaufzeichnungen gibt. Einen Anspruch auf ein bestimmtes Dateiformat gibt es hingegen nicht.[130]

 

Hinweis

Sofern die Überspielung der Daten auf den mitgeschickten Datenträger im originären Aktengesuch enthalten ist, können hierfür seitens der Behörde keine weitergehenden Kosten geltend gemacht werden.[131]

Auch hier erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht zunächst lediglich auf den tatrelevanten Teil. Im konkreten Fall kann es jedoch erforderlich werden, dass vorangegangene oder nachfolgende Messungen zur Überprüfung herangezogen werden müssen. Bei Weigerung der Herausgabe sollte die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt werden – hierzu weiter unten.

Was genau auf den Aufnahmen zu erkennen sein soll bzw. eben nicht auftauchen sollte, wird meist in der Gebrauchsanleitung näher beschrieben. Im technischen Teil dieses Buches wird beim jeweiligen Messverfahren näher hierauf eingegangen.

Regelmäßig ist in der "Kernakte" bereits das Protokoll zur konkreten Einzelmessung enthalten. Hierin sind der Messaufbau, die Örtlichkeit, die gebotenen Vorlauftests usw. vermerkt. Das Messprotokoll muss von der Verteidigung in jedem Fall geflissentlich mit der Gebrauchsanweisung abgeglichen werden. Um eine ordnungsgemäße Bedienung zu überprüfen, sind damit also sowohl das Messprotokoll als unmittelbares Beweismittel,[132] als auch die Bedienungsanleitung unabdingbar, womit sich auch das Einsichtsrecht in beide Dokumente erklärt.

Finden sich hier Auffälligkeiten oder gar Fehler, ist eine weitere Aufklärung geboten. Die Verteidigung hat hierauf hinzuwirken. Im Zweifel sollte dies natürlich möglichst frühzeitig erfolgen – im Einzelfall (insbesondere bei niederschwelligen Verstößen) bietet sich hier auch ein "taktisches" Vorbringen erst im Gerichtsverfahren an, um eine Opportunitätseinstellung zu bewirken.

[130] AG Lemgo, Beschl. v. 14.4.2011 – 22 OWi 62/11, Rn 5, juris = NStZ 2012, 287; AG Peine, Beschl. v. 13.3.2008 – 2 OWi 2/08, juris = VRR 2008, 275; AG Schleiden, Beschl. v. 23.10.2012 – 13 OWi 140/12 (b), juris = VA 2013, 38; vgl. auch Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2021, Rn 123.
[131] AG Straubing, Beschl. v. 27.5.2004 – 2.1 AR 24/04, juris.
[132] Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2021, Rn 117.

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