Rz. 166

Gem. § 80 Abs. 3 OWiG ist ein Zulassungsantrag zu stellen. Der Antrag ist binnen einer Woche ab Verkündung bzw. ab Zustellung des Urteils zu stellen. Der Antrag gilt gem. S. 2 der Norm als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Umgekehrt ist die Einlegung der Rechtsbeschwerde als Antrag auf Zulassung auszulegen.[347] Der Zulassungsantrag kann, "soll", muss aber nicht begründet werden. Der Verteidiger sollte hier dennoch zusätzlich zu der Begründung der Rechtsbeschwerde auch noch darlegen, weshalb diese zulässig ist.

 

Praxistipp

Im Falle der Zulassungsrechtsbeschwerde gilt es also zunächst auf die Formulierung des Antrages zu achten. Anstatt binnen Wochenfrist zu erklären, dass Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt wird, erfolgt der Antrag, ebendiese Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Sodann sind binnen der weiteren Monatsfrist zusätzlich zu den Anträgen und der Begründung der Rechtsbeschwerde in der Sache die Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorzutragen.

Die Entscheidung des OLG über den Zulassungsantrag ist unanfechtbar, § 304 Abs. 4 StPO.

[347] Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 80 Rn 18; KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn 48.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge