Rz. 17

Eine Halterhaftung gibt es hier nicht. Jedoch besteht die Gefahr einer Fahrtenbuchauflage für den Fall, dass die Ahndung der Ordnungswidrigkeit an der Fahrerermittlung scheitert, § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO. Danach muss jedoch die unterlassene Mitwirkung kausal sein, unabhängig von Zeugnisverweigerungsrechten. Hier gilt es zwischen natürlichen und juristischen Personen zu unterscheiden – je größer der Kreis der möglichen bzw. wahrscheinlichen Fahrer, umso schwieriger wird die Ermittlung für die Behörde. Auch ist die Handhabe der Fahrtenbuchauflage regional unterschiedlich.

 

Praxistipp

An der Aufklärung der Fahrerfrage kann hingegen nur mitwirken, wer dazu aufgefordert wird. Zeugenfragebögen und Anhörungsbögen werden regelmäßig mit normaler Post verschickt. Dies allein stellt noch keinen Nachweis der Behörde dar, dass der Adressat die Schreiben auch tatsächlich erhalten hat.

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