Rz. 168

Von der Einlegungsfrist ist die Begründungsfrist zu unterscheiden. Gem. § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 StPO ist die Rechtsbeschwerde binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels wiederum gegenüber dem Ausgangsgericht zu begründen. War das Urteil bis dahin noch nicht zugestellt, beginnt die Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde erst mit der Urteilszustellung.

In der Praxis werden die meisten Urteile erst nach mehr als einer Woche ausgefertigt und zugestellt. Die Fristberechnung ist dann eindeutig. Bei Beschlüssen gem. § 72 OWiG, bei Urteilen in Abwesenheit und in den wenigen Fällen der schnellen Urteilszustellung binnen einer Woche knüpft die Begründungsfrist nahtlos an die Einlegungsfrist an. Hier gibt es einen Meinungsstreit zur Berechnung des Fristendes:

Für die Fristberechnung verweist die Brückennorm des § 46 Abs. 1 OWiG auf § 43 StPO. Wie oben erläutert beginnt die Einlegungsfrist mit Zustellung der Entscheidung und endet gem. § 43 StPO am gleichnamigen Wochentag der Folgewoche. § 345 Abs. 1 S. 1 StPO besagt, dass die Begründungsfrist erst nach Ablauf der Einlegungsfrist anläuft. Folgt man nun dem Wortlaut und somit der herrschenden Meinung,[354] läuft die Begründungsfrist am Folgetag an. Einige Gerichte sehen hingegen den letzten Tag der Einlegungsfrist gleichzeitig als Beginn der Begründungsfrist an.[355]

 

Praxistipp

Sofern die Rechtsprechung des jeweils zuständigen Beschwerdegerichtes nicht eindeutig ist, sollte die Begründungsfrist rein vorsorglich nicht voll ausgeschöpft, sondern im Zweifel einen Tag früher übermittelt werden.

[354] OLG Bamberg, 3. Senat, Beschl. v. 10.5.2007 – 3 Ss OWi 1532/2006, Rn 6, juris; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 79 Rn 31 m.w.N.

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