LAG Hamm

Abtreibungsverbot: Klinik hat Weisungsrecht


Urteil: Klinik hat Weisungsrecht für Abtreibungsverbot

Eine Klinik in kirchlicher Trägerschaft durfte einem Chefarzt die Durchführung von legalen Schwangerschaftsabbrüchen während der genehmigten Nebentätigkeit nicht untersagen, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. Zulässig war dagegen die Dienstanweisung des Arbeitgebers für die Haupttätigkeit.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte kürzlich in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft einem Chefarzt untersagte, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen. Der Fall hatte für viel mediales Aussehen gesorgt, wobei es nicht um kirchliches Arbeitsrecht ging, sondern vielmehr um die grundsätzliche Frage der Rechtmäßigkeit von arbeitgeberseitigen Weisungen. 

Der Fall: Weisung, keine Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen

Nach über zehn Jahren, die ein Chefarzt der Gynäkologie bei einem Krankenhaus in Trägerschaft der evangelischen Kirche beschäftigt war, schloss sich das Krankenhaus mit einer Klinik in katholischer Trägergesellschaft zusammen, die für die Fusion zur Bedingung machte, dass künftig Schwangerschaftsabbrüche auch bei medizinischer Indikation untersagt würden. Vor diesem Hintergrund erteilte der Arbeitgeber dem Gynäkologen im Januar 2025 eine Dienstanweisung, nach der es ihm - abgesehen von engen Ausnahmefällen - nicht erlaubt sei, in der Klinik Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen.

Ausnahme sollten nur in Situationen möglich bleiben, in denen Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind, und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Ausnahmen müssen begründend dokumentiert und der Geschäftsführung bekanntgegeben werden.

Keine Erlaubnis für Schwangerschaftsabbrüche in Nebentätigkeit

Vom Arbeitgeber war dem Arzt zudem im Jahre 2012 eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Ausübung von ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Klinik erteilt worden. Diese Nebentätigkeitsgenehmigung konkretisierte der Arbeitgeber im Januar 2025 dahingehend, dass von der Erlaubnis zur Ausübung einer Nebentätigkeit die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen weder derzeit noch zukünftig umfasst sei.

Der Chefarzt bezweifelte die Wirksamkeit der Dienstanweisung sowie der Konkretisierung der Nebentätigkeitsgenehmigung. Das Arbeitsgericht Hamm hat beide Weisungen für rechtmäßig erachtet und die Klage abgewiesen.

LAG Hamm: Weisung für Klinik rechtmäßig, für Nebentätigkeit nicht

Vor dem LAG Hamm hatte der Arzt jetzt teilweise Erfolg. Das LAG Hamm entschied, dass die Dienstanweisung für die Tätigkeit in der Klinik rechtmäßig war, die Weisung bezüglich der erlaubten Nebentätigkeit jedoch nicht.

Das LAG Hamm stellte fest, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen durfte, welche Leistungen er im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung war vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt. Der Chefarzt habe keinen vertraglichen Anspruch darauf, in der Klinik Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, welcher der Weisung entgegenstehen könnte. Zudem verstoße die Weisung nicht gegen Gesetze und entspreche billigem Ermessen.

Absolutes Abtreibungsverbot für Nebentätigkeit unwirksam

Für unwirksam erachtete das Gericht jedoch die Einschränkung der Nebentätigkeit. Hier bezog sich das LAG Hamm darauf, dass der Arbeitgeber die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen in der Nebentätigkeit vollständig untersagt hatte -ohne, wie für die Tätigkeit in der Klinik, Ausnahmen zuzulassen. Dieses absolute Abtreibungsverbot war aus Sicht des LAG Hamm nicht von den vertraglichen Regelungen zur erlaubten Nebentätigkeit gedeckt. Jedenfalls dürfe die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche nicht weiter reichen als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht.

Das LAG Hamm stellte klar, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelte, bei der es auf die wesentlichen vertraglichen Regelungen der Parteien ankam. Fragen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts spielten keine entscheidende Rolle. Daher wurde die Revision nicht zugelassen.

Hinweis: LAG Hamm, Urteil vom 5. Februar 2026, Az. SLa 685/25


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