Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2026
Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (hiermit ist das jeweilige Nettoeinkommen des Schuldners oder der Schuldnerin gemeint), die vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 gelten, wurden bekannt gemacht. Der unpfändbare Grundbetrag beträgt ab dem 1. Juli 2026 monatlich 1.589,99 Euro (bisher 1.559,99 Euro).
Unterhaltspflichten werden berücksichtigt, das heißt, je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen erhöht sich der Pfändungsfreibetrag. Das unpfändbare Einkommen dient zur Sicherung des Existenzminimums und zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners oder der Schuldnerin.
Es bestehen verschiedene Pfändungsschutzregeln
Bestimmte Einkommensbestandteile sind der Pfändung nicht oder nur bedingt unterworfen (§§ 850a, 850b ZPO). Dazu zählen etwa Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder sowie unterschiedliche Formen von Renten und Unterstützungsleistungen.
Weitere Pfändungsschutzregelungen sind in den Büchern des Sozialgesetzbuches geregelt. Eine weitere Pfändungsschutzmöglichkeit stellen Pfändungsschutzkonten (P-Konten) dar.
Pfändungsfreigrenzen gelten nicht bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Im Fall der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen gelten ebenfalls Sonderregelungen. Hier gelten die veröffentlichten Pfändungsfreigrenzen nicht. Im Fall der Zwangsvollstreckung verbleibt dem Schuldner bzw. der Schuldnerin unter Umständen ein deutlich niedrigerer Betrag (§ 850d ZPO).
Wie ist die Lohnpfändungstabelle zu lesen?
Die Lohnpfändungstabelle gibt eine Übersicht, welche Einkommensbeträge im Falle einer Einkommenspfändung entsprechend § 850c ZPO pfändbar sind.
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für X Personen:
| Nettolohn monatlich in Euro | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 und mehr |
| 3.120,00 bis 3.129,99 | 1072,82 | 467,59 | 240,94 | 80,86 | 0,00 | 0,00 |
Bei einem monatlichen Nettolohn in Höhe von 3.125,00 Euro und zwei unterhaltspflichtigen Personen sind 240,94 Euro pfändbar.
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