Neue Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen

Gute Nachrichten für Arbeitgeber: Die Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von Flüchtlingen wurden verbessert. Flüchtlinge aus Drittstaaten, die sich noch im Asylverfahren („Asylsuchende") befinden oder die eine aufenthaltsrechtliche Duldung besitzen („Geduldete") dürfen jetzt bereits nach 3 Monaten - anstatt wie bisher nach 9 bzw. 12 Monaten - eine Beschäftigung in einem Betrieb (ausgenommen: Zeitarbeitsfirmen) aufnehmen.

Vorgeschichte

Durch den starken Zuzug von Flüchtlingen in den letzten Jahren hat der Bundestag zuletzt am 31. Juli 2015 und am 5. November 2014 neue Gesetze beschlossen, um die Beschäftigung von Flüchtlingen zu erleichtern.

Flüchtlinge aus Drittstaaten, die sich noch im Asylverfahren („Asylsuchende") befinden oder die eine aufenthaltsrechtliche Duldung besitzen („Geduldete") dürfen jetzt bereits nach 3 Monaten - anstatt wie bisher nach 9 bzw. 12 Monaten - eine Beschäftigung in einem Betrieb (ausgenommen: Zeitarbeitsfirmen) aufnehmen.

Anmerkung

Flüchtlinge stehen dem Arbeitsmarkt dadurch nun früher zur Verfügung, sodass Betriebe in Deutschland eine deutlich bessere Ausgangslage haben, wenn sie Asylsuchende oder Geduldete anstellen möchten.

Für Asylsuchende oder Geduldete gilt jedoch weiterhin ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang: Nach wie vor muss für eine konkrete Beschäftigung in einem Betrieb eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die wiederum die Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung („ZAV") der Bundesagentur für Arbeit einholen muss. Teil des Antrags sind (a) die Zusage eines Betriebs, die Person auf einer bestimmten Stelle beschäftigen zu wollen, und (b) Angaben des Betriebs über Bezahlung und Arbeitsbedingungen. Die ZAV führt sodann eine sog. „Vorrangprüfung" sowie eine Prüfung der Arbeitsbedingungen durch. Die Zusage zur Erteilung wird erteilt, wenn keine bevorrechtigten Bewerber (Deutsche sowie alle Personen, die bereits eine Arbeitserlaubnis haben bzw. keine benötigen) für die konkrete Stelle zur Verfügung stehen und wenn die Arbeitsbedingungen hinsichtlich Bezahlung, Arbeitszeiten etc. nicht ungünstiger sind als für vergleichbare Beschäftigte. Nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland entfällt bei Asylsuchenden und Geduldeten die sog. „Vorrangprüfung". Dann beschränkt sich die Prüfung durch die ZAV auf die Arbeitsbedingungen. Sie entscheidet auf dieser Grundlage über Zustimmung oder Ablehnung.

Einfacher ist das Prozedere bei bestimmten Beschäftigungen, für die die Zustimmung direkt durch die Ausländerbehörde erteilt wird und bei denen keine zusätzliche Mitwirkung der ZAV erforderlich ist: bei der Aufnahme einer Berufsausbildung, einer hochqualifizierten Tätigkeit, eines Freiwilligendienstes sowie eines Praktikums im Rahmen einer schulischen Bildung bzw. eines europäisch geförderten Projekts. Geduldete können bereits ab dem 1. Tag ihres Aufenthalts in Deutschland eine Ausbildung beginnen, wenn die Ausländerbehörde zustimmt. Asylsuchende können - mit Zustimmung der Ausländerbehörde - ab dem 4. Monat eine Ausbildung beginnen. Für Asylsuchende, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Berufsausbildung beginnen, kann neuerdings eine Duldung durch die Ausländerbehörde für die Dauer eines Jahres ausgestellt werden, die ggf. bis zum Abschluss der Ausbildung verlängert werden kann. Dadurch reduziert sich das Risiko einer Abschiebung für den Asylsuchenden und den Ausbildungsbetrieb während der Ausbildung.

Nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland haben Asylsuchende und Geduldete für jede Art von Beschäftigung einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Dann dürfen sie auch bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt werden. Eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist aber weiterhin erforderlich.

Rechtsanwalt Ali Machdi-Ghazvini, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Frankfurt

Schlagworte zum Thema:  Arbeitsrecht, Asylrecht, Asylbewerber, Beschäftigung