Kompromiss beim Lohngleichheitsgesetz erreicht

Das Lohngleichheitsgesetz soll es Frauen ermöglichen, sich in ihren Unternehmen mittels eines Auskunftsanspruchs zu informieren, ob sie im Vergleich mit männlichen Kollegen fair entlohnt werden. Die Gegenwehr in Wirtschaft und CDU war beachtlich, nun haben sich die Regierungsparteien doch geeinigt. Der ursprüngliche Referentenentwurf soll jedoch beim umstrittenen Auskunftsanspruch geschrumpft werden. Nur Betriebe mit mehr als 200 Mitarbeitern müssen Auskunft geben.

Nach langem Streit haben sich Union und SPD auf ein Gesetz zur Lohngleichheit verständigt, das noch vor der Bundestagswahl 2017 in Kraft treten soll.

Vergleiche nun zwischen Mann und Frau

Die Sorge, in den Betrieben könne jetzt nicht nur der Geschlechterkampf, sondern vielmehr und vor allem ein Hauen und Stechen zwischen Jung und Alt ausbrechen, scheint unbegründet.

Das Gesetz soll nur dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichstellung zwischen Mann und Frau zur Geltung verhelfen und nicht allen Formen ungleicher Entlohnung aufgreifen.

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Auskunftsanspruch nur für Betriebe < 200 Beschäftigten

Doch auch in anderer Hinsicht sehen Viele bei dem Auskunftsanspruch in die Röhre. Manuela Schwesig musste tüchtig zurückrudern, um eine Einigung der Koalition auf ein Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Männern und Frau zu bewirken und dabei auf Federn lassen.

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Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern werden zudem aufgefordert, mindestens alle fünf Jahre ein Prüfverfahren zur Lohngerechtigkeit durchzuführen und regelmäßig über ihre Maßnahmen zu berichten.

Das Recht auf Auskunft wird auch auch für den öffentlichen Dienst gelten.

Wer gibt Auskunft?

  • In tarifgebundenen Betrieben werden die Betriebsräte diesen Anspruch wahrnehmen und die Verdienste der entsprechenden Vergleichsgruppen abfragen.
  • In Firmen, die nicht tarifgebunden sind, können sich die Mitarbeiter mit ihrem Auskunftsersuchen direkt an den Arbeitgeber wenden.

Praxisprobleme vorprogrammiert

Neben den organisatorischen Abläufen könnte insbesondere das Thema Zulagen für Probleme sorgen. Wie sind außertarifliche Zulagen und leistungsbezogenen Boni zu bewerten bzw. zu berücksichtigen?

Geplant war Auskunftsanspruch auch in Kleinbetrieben

Laut Entwurf sollte der Auskunftsanspruch auch für kleine Betriebe ab sechs Beschäftigen eingeführt werden. Das war jedoch am heftigen Widerstand der Union gescheitert.

Der Wirtschaftsrat der CDU fordert sogar Nachverhandlungen, weil im Koalitionsvertrag, anders als im Referentenentwurf, eine 500-Mitarbeiter-Grenze vorgesehen wurde.

Das Gesetz gibt dem Ministerium aber den Auftrag, die Situation in Betrieben mit weniger als 200 Beschäftigten "zu beobachten und zu evaluieren".

Gegenläufige Kritik auch Opposition und Wirtschaft

Die Grünen kritisieren den Beschluss als unzureichend:  "Die große Koalition backt ganz kleine Brötchen." Aber auch in der Wirtschaft gibt es Skepsis, man fürchtet mehr Bürokratie in den Unternehmen und kein Schließen der Lohnlücke: Diese entstehe, so Rainer Dulger, Präsident des Arbeitgeberverbands Gesamtmetall.

nicht

  • "weil jede Bäckerin weniger verdient als der Bäcker neben ihr,
  • sondern sie entsteht, weil die Arzthelferin und die für ein Online-Magazin schreibende Publizistikstudium-Absolventin
  • weniger verdienen als die Fachinformatikerin und die Maschinenbauingenieurin in der Industrie".

Die IG Metall immerhin begrüßt die Vereinbarung als "ersten wichtigen Schritt für mehr Lohngerechtigkeit und Transparenz".

Hintergrund: Nach Angaben des Familienministeriums verdienen Frauen in Deutschland im Schnitt 21 % weniger als Männer. Auch wenn herausgerechnet wird, dass Frauen öfter Teilzeit und häufiger in schlechter bezahlten Berufen arbeiten (oder eben typische "Frauenberufe" schlechter entlohnt werden), bleibt immer noch eine Lücke von 7% .