Kein Anspruch auf Unterbringung im Einzelzimmer

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung haben bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus grundsätzlich keinen Anspruch auf Einzelzimmerunterbringung, es sei denn, eine solche Unterbringung sei aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich.

So hat es das Sozialgericht (SG) Detmold im Falle eines 74-jährigen Mitglieds der gesetzlichen Krankenkasse entschieden. Im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts fühlte die 74-jährige Klägerin sich in ihrer Menschenwürde verletzt, weil die Absicht bestand, sie in einem Mehrbettzimmer unterzubringen. Allein die dort zu erwartenden Geruchs- und Geräuschbelästigungen, beispielsweise durch Schnarchen in der Nacht, stand nach Meinung der Patientin ihrer ungehinderten Genesung im Wege. Sie ließ sich daher zunächst auf eigene Kosten in einem Einbettzimmer unterbringen. Die entstandenen Mehrkosten in Höhe von rund 1.000 EUR verlangte sie von ihrer Krankenkasse erstattet. Als diese ablehnte, zog die Patientin vor Gericht.

Gesetzliche Krankenkasse nur zur Grundversorgung verpflichtet

Das mit dem Fall befasste SG beschäftigte sich umfassend mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach Ansicht des SG stellt diese nur einen Rahmen für eine Grundversorgung der Versicherten der. Im Interesse der übrigen Mitglieder habe die gesetzliche Krankenkasse hierbei immer das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Im Rahmen einer stationären Behandlung sei die Kasse daher sogar verpflichtet, nur für die Kosten von medizinisch erforderlichen Maßnahmen aufzukommen.

Schnarchgeräusche sind zu erdulden

Das SG verkannte nicht, dass die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer durchaus mit Belästigungen und Erschwernissen für die einzelnen Patienten verbunden sein kann. Die durch Angehörigenbesuche verursachte Unruhe, durch lautes Schnarchen verursachte Schlafstörungen der übrigen Patienten und ähnliches seien durchaus geeignet, auch den Heilungsprozess negativ zu beeinflussen. Im wesentlichen sah das Gericht aber in der Auffassung der Klägerin einen auf dem allgemeinen Wohlstand unserer Gesellschaft beruhenden überzogenes Anspruchsdenken. Die zunehmende Individualisierung der Gesellschaft finde ihre Grenze zumindest dann, wenn ein Mitglied einer der Gesamtgemeinschaft der Versicherten zu tragen sei. Das Gericht könne auch nicht erkennen, auf welche Weise an dieser Stelle die Menschenwürde der Klägerin beeinträchtigt sein sollte.

Keine medizinische Notwendigkeit

Eine Beeinträchtigung des Heilungsverlaufs der Klägerin durch die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer konnte das Gericht nicht feststellen. Es sei denkbar, dass in Einzelfällen eine medizinische Notwendigkeit für eine Einzelunterbringung bestehe. Gesichtspunkte hierfür seien im anhängigen Fall aber nicht ersichtlich. Das Gericht wies daher den Zahlungsantrag der Klägerin in vollem Umfang ab

(SG Detmold, Urteil v. 27.5.2014, S 5 KR 138/12)