Gesetzliche Neuregelungen in 2015

Zum 1.1.2015 tritt eine ganze Reihe gesetzlicher Neuregelung in Kraft. Neben der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns und dem „Elterngeld Plus“ betreffen die Neuregelungen die unterschiedlichsten Lebensbereiche.



Der gesetzliche Mindestlohn

Lange diskutiert und immer noch umstritten ist er seit 1.1.2015 in Kraft, der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Zeitstunde. Grundsätzlich gilt der Mindestlohn flächendeckend. Dennoch gilt er noch nicht überall. In einer dreijährigen Übergangszeit bis 31.12.2017 ist für einige Branchen eine stufenweise Anpassung vorgesehen. Die Übergangsregelung setzt die Vereinbarung eines allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohns voraus. In der Praxis gilt die Übergangsregelung für die Fleischbranche, die Friseure, Leiharbeiter, Wäschereidienstleister für Großkunden, in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau. Die Textilbranche hat einen Branchenmindestlohn beantragt. Befristete Übergangsregelungen sieht das Gesetz ferner für Erntehelfer und Zeitungsausträger vor.

Praktikanten und Pflegemindestlohn

Pflichtpraktikanten sind vom Mindestlohn ausgenommen. Orientierungspraktika vor und während einer Ausbildung oder eines Studiums sind für drei Monate vom Mindestlohn befreit. Für Mitarbeiter im Pflegedienst stieg der Mindestlohn zum 1.1.2015 auf 9,50 € pro Stunde in den westlichen Bundesländern und auf 8,65 € in den östlichen.

Höhere Sätze beim Arbeitslosengeld II und in der Grundsicherung

Seit 1.1.2015 sind die Regelbedarfssätze für das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und 2,12 % gestiegen.

  • Ein erwachsener Single erhält künftig 399 € pro Monat,
  • Paare/Bedarfsgemeinschaften erhalten nach der Regelbedarfstufe 2 künftig 360 €, Erwachsene, die im Haushalt anderer leben, 320 €,
  • Kinder bis sechs Jahre 234 €, von 6-14 Jahren 267 €, von 14-18 Jahren 302 €. 

Rentenbeitragssatz sinkt

Zum 1.1.2015 ist der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von 18,9 auf 18,7 % gesenkt worden. Gleichzeitig wurde der Mindestbeitragssatz zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung von 85,05 € auf 84,15 € herabgesetzt.

Renteneintritt vier Monate später

Auch 2015 wirkt sich die schrittweise Anhebung der Altersgrenze für die Rente aus. Personen, die im Jahr 1950 geboren sind und 2015 in den Ruhestand gehen, müssen über das 65. Lebensjahr hinaus zusätzliche vier Monate arbeiten, um eine abschlagsfreie Rente zu erhalten.

Sozialversicherungen

Wie ändern sich die Werte? Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West stieg zum 1.1.2015 von 5.059 € auf 6.050 € monatlich, im Osten von 5.000 € auf 5.200 €. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung stieg auf 54.900 € jährlich, nur wer mehr verdient, kann eine private Krankenversicherung abschließen. Die Künstlersozialabgabe bleibt 2015 mit 5,2 % unverändert

Beiträge zur Krankenversicherung

Der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2015 14,6 %, wovon Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte tragen. Individuell können die einzelnen Krankenkassen einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, der im Jahr 2015 durchschnittlich bei 0,9 % liegt.

Erste Stufe der Pflegereform

Mit der ersten Stufe der Pflegereform steigen die Leistungen für Pflegebedürftige um durchschnittlich 4 %. Gleichzeitig steigt der Beitragssatz ab 1.1.2015 um 0,3 % und damit auf 2,35 % des Bruttolohns

Katalog der Berufskrankheiten erweitert

Seit 1.1.2015 werden zusätzliche Berufskrankheiten anerkannt, darunter der Weiße Hautkrebs sowie bestimmte Gefäßschädigungen der Hand. Für diese Erkrankungen hat der Betroffene einen Anspruch auf Finanzierung der Heilbehandlung durch die gesetzliche Unfallversicherung und gegebenenfalls auch Ansprüche auf weitere Geldleistungen.

Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerstraftaten

Mit dem 1.1.2015 sind die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung deutlich verschärft worden. Grundsätzlich ist die strafbefreiende Selbstanzeige immer noch möglich. Jedoch ist die

  • Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung nach einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 auf 25.000 € reduziert worden,
  • bei darüber hinausgehenden Beträgen ist bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags ein Absehen von der Strafverfolgung aber möglich (Zuschläge zwischen 10 und 20 %),
  • die Verjährungsfrist der Strafbarkeit wurde auf 10 Jahre verlängert,
  • neben dem hinterzogenen Betrag ist die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % p. a. erforderlich. 

EU-Energielabel

Der Online-Handel mit Elektrogeräten ist seit dem 1.1.2015 stärker reglementiert. Onlineshops sind künftig verpflichtet, das EU-Energielabel mit Etikett und Datenblatt in die Produktinformation aufzunehmen. Betroffen sind Kühlgeräte, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Raumklimageräte, Fernseher, Staubsauger, elektrische Lampen und Leuchten. Eine Ausdehnung auf weitere Geräte ist geplant. Auch Haushaltsbacköfen und Dunstabzugshauben müssen künftig das Energielabel tragen. Dunstabzugshauben müssen mindestens die Energieeffizienzklasse F erreichen

Alte Heizgeräte müssen raus

Heizkessel, die Erdgas, Heizöl oder Strom zur Wärmeerzeugung nutzen, dürfen nicht weiter betrieben werden, wenn sie vor dem 1.1.1985 eingebaut wurden. Ausgenommen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel. Personell ausgenommen von der Regelung sind Hauseigentümer, die bereits vor Februar 2002 in ihrem Haus gewohnt haben. Ab dem 1.4.2015 ist der Verkauf von Quecksilberdampflampen, Natriumdampfniederdrucklampen sowie bestimmten Kompaktleuchtstofflampen verboten.

EEG Umlage sinkt

Der Beitrag für Ökostrom (EEG Umlage) sinkt von 6,24 Cent auf 6,17 Cent pro Kilowattstunde. Die Umlage hat unmittelbaren Einfluss auf den Strompreis und sollte sich günstig auf diesen auswirken. Auch der Stromverbrauch von Kaffeemaschinen soll sinken. Neu in den Handel kommende Kaffeemaschinen sind seit 1.1.2015 so konstruiert, dass sie – unterschiedlich nach Gerätetyp – sich nach 5-40 Minuten selbstständig ausschalten.

Zuschuss zur Energieberatung steigt

Der Höchstbetrag für den Zuschuss zur Energieberatung ist für Unternehmen zum 1.1.2015 auf 8.000 € gestiegen. Auch kleinere Unternehmen mit weniger als 10.000 € Energiekosten erhalten ein gefördertes Beratungsangebot. Abgewickelt wird das Förderprogramm allerdings nicht mehr über die KfW, sondern über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Kfz-Kennzeichenmitnahme

Wer in eine andere Stadt oder sogar ein anderes Bundesland umzieht, hat bürokratischen Aufwand mit der Ummeldung seines Kfz. Künftig kann das bisherige Kennzeichen beibehalten werden. Die Ummeldung des Fahrzeuges ist dennoch weiterhin erforderlich. Eine Fahrzeugabmeldung ist künftig über das Internetportal des Kraftfahrt-Bundesamtes möglich. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Betroffene den neuen Personalausweis mit Sicherheitscode besitzt.

Abgasnorm Euro 6

Ab 1.1.2015 gilt für neu zugelassene Fahrzeuge die Abgasnorm Euro 6, die vor allem Dieselfahrzeuge betrifft. Der Grenzwert für den erlaubten Stickstoffausstoß wurde im Vergleich zur Vorjahresnorm bei Dieselfahrzeugen um 50 % gesenkt. Autofahrer sollten auch auf ihre Verbandskästen achten. Für diese ist eine neue DIN-Norm 13164 eingeführt.

Mehr Entscheidungsfreiheit für Familien

Das neue Gesetz zum Elterngeld Plus und zur Elternzeit tritt ab 1.7.2015 in Kraft. Hierdurch soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestärkt werden.

  • Arbeiten Vater oder Mutter eines Kindes in Teilzeit, können Sie künftig bis zu 18 Monate lang Elterngeld beziehen (bisher 14 Monate).
  • Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten zwischen 24 und 30 Wochenstunden, können sie vier Monate zusätzlich Elterngeld Plus erhalten.
  • Bei Mehrlingsgeburten besteht pro Geburt nur ein einheitlicher Anspruch auf Elterngeld, das sich jedoch für jedes Mehrlingsgeschwisterkind um einen Zuschlag von 300 € erhöht. 

Doppelte Staatsangehörigkeit

Das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts ist bereits zum 20.12.2014 in Kraft getreten. Wichtigste Neuerung: Für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern besteht künftig keine Pflicht mehr, sich für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden, doppelte Staatsangehörigkeiten werden damit möglich.

Mehr Geld für Flüchtlinge

In Deutschland geduldete Flüchtlinge können ab dem 1.3.2015 mit höheren Zuwendungen rechnen. Die monatliche Leistung steigt um 127 € auf 352 € monatlich. Die Kosten für Wohnung und Heizung werden zusätzlich übernommen. Dies ist eine erhebliche Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand.

Erleichterungen für Asylbewerber

Asylsuchende und geduldete Ausländer sollen sich künftig freier im Bundesgebiet bewegen können. Die Residenzpflicht wird gelockert. Sie wird nach drei Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet aufgehoben. Die Vorrangprüfung wird ebenfalls gelockert. Damit wird die Aufnahme einer Arbeit für einige Asylbewerber erleichtert. Bisher durfte die Bundesanstalt für Arbeit einer Beschäftigung von Asylbewerbern oder geduldeten Personen nur dann zustimmen, wenn für das konkrete Stellenangebot kein deutscher Arbeitnehmer oder EU-Bürger zur Verfügung stand. Diese Vorrangprüfung entfällt nun für Hochschulabsolventen bei Engpassberufen und für besondere Fachkräfte in Engpassberufen, wenn der Bewerber sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt in Deutschland aufgehalten hat.

Besserer Schutz für Opfer von Gewalt

Am 11.1.2015 tritt ein neues Gesetz in Kraft, das Opfer von Gewalt grenzüberschreitend schützen soll. Nach diesem Gesetz sind Schutzmaßnahmen, die in einem Mitgliedstaat der EU zum Schutz einer Person vor Gewalt getroffen wurden (zum Beispiel ein Mindestabstandsgebot) grenzüberschreitend wirksam.

Lebensmittelkennzeichnung

Die Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel hat sich bereits zum 13.12.2014 verschärft. Erhöht haben sich insbesondere die Anforderungen zur Sichtbarmachung und zur Lesbarkeit der Pflichtangaben an der Ware. So ist bei sogenanntem Klebefleisch der Hinweis anzubringen „Aus Fleischstücken zusammengefügt“. Hiermit soll der Verbraucher schneller und besser erkennen können, um welche Art von Produkt es sich handelt.

Grundgesetzänderung für die Forschung

Am 19.12.2014 hat der Bundesrat die Änderung des Art. 91b GG gebilligt. Damit wurden die verfassungsrechtlichen Weichen für eine erweiterte Kooperation von Bund und Ländern auf dem Gebiet der Wissenschaft gestellt. Hierdurch wird der Bund in die Lage versetzt, Forschungen an Hochschulen künftig dauerhaft finanziell zu fördern. Dies gilt als wichtiges Signal für Investitionen des Bundes in zukunftsweisende Forschungsvorhaben und damit für die internationale Konkurrenzfähigkeit Deutschlands in der Forschung.