Ein Ausbildungsvertrag ohne Ausbildungsplan ist unwirksam

Ein Ausbildungsvertrag mit einem Minderjährigen für einen staatlich nicht anerkannten Ausbildungsberuf ist nichtig. Ein Ausbildungsvertrag mit einem volljährigen Auszubildenden ist nichtig, wenn kein ordnungsgemäßer Ausbildungsgang geplant ist.

Als Minderjährige hatte die Klägerin mit der beklagten Inhaberin eines Pferdegestüts einen Ausbildungsvertrag zur Pferdewirtin geschlossen. Die Ausbildung zu diesem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf brach sie – inzwischen volljährig – ab. Darauf schloss sie mit der Beklagten einen Vertrag zur Ausbildung als „FN-geprüfte Pferdepflegerin“ ab. Diese Ausbildung ist staatlich nicht anerkannt. Die Ausbildungsordnung für die Zulassung zur Prüfung für den Beruf der Pferdepflegerin sieht u.a. eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der Pferdepflege vor.

Ausbeutung unter dem Deckmantel der Ausbildung

Vor diesem Hintergrund verpflichtete die Klägerin sich, 45 Stunden wöchentlich für die Beklagte zu arbeiten. Hinzu kamen Überstunden in nicht unerheblichen Umfang. Gehalt hierfür monatlich brutto: 530 Euro. Die Beklagte selbst verfügte über keinen Meistertitel und beschäftigte auch keinen Meister. Der Besuch der Berufsschule durch die Klägerin war nicht vorgesehen. Ein Ausbildungsplan wurde nicht erstellt.

Kein rechtswirksames Arbeitsverhältnis

Als die Beklagte nach 10 Monaten eine weitere Tätigkeit der Klägerin nicht mehr wünschte, erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage beim ArbG. Diese blieb erfolglos, weil ein wirksames Beschäftigungsverhältnis nicht existierte. Das zuständige ArbG stellte klar:

  • Ein Ausbildungsvertrag für einen staatlich nicht anerkannten Ausbildungsberuf mit einem Minderjährigen verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist daher gemäß § 4 Abs. 2 BBiG nichtig.
  • Mit Volljährigen ist ein Ausbildungsvertrag immer dann nichtig, wenn kein ordnungsgemäßer Ausbildungsgang geplant ist.
  • Ein ordnungsgemäßer Ausbildungsplan erfordert zwingend die Erstellung eines Ausbildungsplans, der Gegenstand des Berufsausbildungsvertrages wird und an dem sich die Ausbildungsleistungen zu orientieren haben.

Die gesetzlich zwingenden Voraussetzungen für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses waren nach Auffassung des Arbeitsgerichts daher nicht erfüllt.

Ein faktisches Arbeitsverhältnis entfaltet keine Bindungswirkung

Nach Auffassung des ArbG handelte es sich in dem zu entscheidenden Fall um ein so genanntes faktisches Arbeitsverhältnis. Eine Verpflichtung zur Fortführung eines solchen faktischen Arbeitsfeldes besteht grundsätzlich nicht, vielmehr kann jede der Parteien eine solche Tätigkeit ohne formale Kündigungserklärung jederzeit beenden. Die Kündigungsschutzklage ging somit ins Leere.

Wer zuletzt lacht ...

Diesen auf den ersten Blick scheinbaren Misserfolg der Klägerin wandelte das Gericht dann aber doch noch in einen Teilerfolg um. Neben der Kündigungsschutzklage hatte die Klägerin nämlich die Nachzahlung eines angemessenen Lohns für die tatsächlich geleistete Arbeit gefordert, den sie mit 7 Euro brutto pro Stunde bezifferte. Dies erachtete das Arbeitsgericht als absolut angemessen und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 9.478,19 Euro. Mit diesem Ausgang zeigte sich die Klägerin dann doch äußerst zufrieden.

(ArbG Osnabrück, Urteil v. 27.3.2015, 2 Ca 431/14)


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