Arbeitsunfall: Sturz auf dem Weg zum Telefon

Auf Dienstreisen vermischen sich häufiger berufliche und private Aspekte. Entsprechend schwierig ist oftmals im Falle eines Unfalls die Abgrenzung. Das Hessische LSG hat sich in einem aktuellen Urteil zu der Thematik geäußert.

Ein aus beruflichen Gründen bedingter Kongressbesuch führte eine Frau nach Lissabon. Im Anschluss an den Kongress wollte die Frau, die an einer Polio-Erkrankung litt, noch Urlaub in Portugal machen.

Von ihrem Tagungshotel aus wollte sie telefonisch ein Taxi bestellen, das sie zur Mietwagenfirma am Flughafen fahren sollte. Auf dem Weg vom Bad zum Telefon in ihrem Hotelzimmer passierte es: Die Frau stürzte und zog sich infolge dieses Sturzes eine Fraktur des Oberschenkels zu.

Unfall im privaten, eigenwirtschaftlichen Bereich

Von der Berufsgenossenschaft verlangte die Frau, diesen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Doch die lehnte ab. Begründung: Der Unfall habe sich im privaten und eigenwirtschaftlichen Lebensbereich ereignet.

Die Klägerin vertrat hingegen die Auffassung, dass der Versuch, ein Taxi zum Flughafen zu rufen, mit ihrer Dienstreise in einem wesentlichen Zusammenhang stehe und deshalb der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für sie gelten müsse.

Gesetzlich unfallversichert auf Dienstreisen – Voraussetzungen:

Die Richter beider Instanzen verneinten einen Arbeitsunfall.

  • Zwar gelte grundsätzlich, dass Beschäftigte während einer Dienstreise unfallversichert seien.
  • Es komme jedoch darauf an, ob die Betätigung im Unfallzeitpunkt eine rechtlich bedeutsame Beziehung zur betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweise.

Warum der Unfall nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt ist

Im vorliegenden Fall sah das Gericht folgende Punkte, die gegen einen Arbeitsunfall sprechen:

  • Als die Frau im Hotelzimmer gestürzt sei, seien der Kongress und ihr letztes dienstliches Gespräch bereits seit 20 Stunden beendet gewesen.
  • Zudem habe sich die Frau auch nicht auf der Rückreise zu ihrem Wohnort befunden.
  • Dem Versuch, ein Taxi zum Flughafen zu bestellen, um dort einen Mietwagen für eine private Urlaubsreise abzuholen, liege eine Handlungstendenz privater Natur zu Grunde.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Frau wegen ihrer krankheitsbedingten Ausfallerscheinungen nicht durch die Umstände der Dienstreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Ausstattung des Hotels mit Parkettboden als besonders gefährlich einzustufen sei.

Daran ändere auch nichts, dass es im Hotelzimmer keine Handläufe an den Wänden gab, zumal auch in der Wohnung der an Polio erkrankten Frau keine Handläufe angebracht gewesen seien.

Fazit: Die Frau hat damit keinen Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung.

(Hessisches LSG, Urteil v. 13.08.2019, L 3 U 198/17)

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