Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub
Der Arbeitgeber hatte in diesem Fall seine Ablehnung des Urlaubswunsches damit begründet, dass im Betrieb grundsätzlich nie mehr als zwei Wochen in Folge Urlaub bewilligt würden. Mit dieser Begründung hatte er vor dem Landesarbeitsgericht Thüringen keinen Erfolg. Das Bundesurlaubsrecht sieht vor, dass Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden soll. Ausnahmen von diesem Teilungsverbot sind nur bei besonderen Gründen zulässig. Eine generelle Beschränkung des Erholungsurlaubs auf höchstens zwei zusammenhängende Wochen ist daher unzulässig, stellte das LAG Thüringen fest. Die Durchsetzung des Erholungsurlaubs war auch im Eilverfahren möglich.
Der Fall: Arbeitgeber lehnt Antrag auf Urlaub ab
Die Arbeitnehmerin beantragte Urlaub für die Zeit vom 1. bis 25. März 2026. Der Arbeitgeber verweigerte ihr den gewünschten dreiwöchigen Erholungsurlaub mit der Begründung, dass im Betrieb üblicherweise nie mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück bewilligt würden. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht auf Urlaubserteilung. Das Arbeitsgericht Nordhausen gab ihr mit Urteil vom 23. Januar 2026, Az. 2 Ca 974/25, recht.
Da der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin den Urlaub dennoch weiterhin nicht gewähren wollte, beantragte diese im Februar 2026 im Wege einer einstweiligen Verfügung, den Arbeitgeber zur Urlaubserteilung zu verpflichten sowie eine Ordnungsmittelandrohung auszusprechen. Der Arbeitgeber beantragte die Zurückweisung der einstweiligen Verfügung mit der Begründung, dass er gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen Rechtsmittel einlegen werde.
LAG Thüringen: Anspruch auf zusammenhängenden Erholungsurlaub
Das LAG Thüringen stellte fest, dass Urlaub grundsätzlich auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann – selbst wenn damit die Hauptsache vorweggenommen wird. Das Gericht erkannte die Eilbedürftigkeit der Sache. Die Arbeitnehmerin sei auf den Erlass der einstweiligen Verfügung angewiesen, da sie sich während ihrer Elternzeit erlaubt auf einer längeren Reise befand. Mit Ablauf jeden Tages werde ihr Anspruch auf Urlaubsgewährung vereitelt. Auf Grundlage des erstinstanzlichen Urteils in der Hauptsache musste sie dem LAG Thüringen zufolge ihre Reise nicht umplanen und abbrechen.
Das LAG Thüringen sprach der Arbeitnehmerin auch einen Anspruch auf eine einstweilige Verfügung zur Gewährung ihres Urlaubs zu – zumindest für den Zeitraum vom 3. bis 25. März. Es wies darauf hin, dass die vom Arbeitgeber vorgebrachte betriebliche Praxis, im Unternehmen grundsätzlich nicht mehr als zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub zu bewilligen, gegen das Bundesurlaubsgesetz, konkret gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 BurlG, verstößt.
Es handele sich dabei um ein Fehlverständnis von § 7 Abs. 2 Satz 2 BurlG, klärte das Gericht auf. Eine Aufteilung des Urlaubs sei eine absolute Ausnahme und nur bei dringenden betrieblichen Gründen zulässig oder solchen, die in der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin liegen. Vorliegend habe der Arbeitgeber aber solche Gründe gar nicht dargelegt.
Kein Ordnungsgeld, kein Eilrechtsschutz für vergangene Tage
Für den 1. und 2. März 2026 gewährte das Gericht der Arbeitnehmerin keinen Eilrechtsschutz auf Urlaub, da beide Tage zu dem Zeitpunkt bereits vergangen waren. Für den 1. März, ein Sonntag, bestand keine Arbeitspflicht, am 2. März hatte sich die Arbeitnehmerin krankgemeldet. Ob sie tatsächlich arbeitsunfähig war, war streitig. Eine rückwirkende Urlaubsgewährung sei jedoch sowieso nicht möglich, so das Gericht.
Ein Ordnungsgeld gewährte das LAG Thüringen nicht. Da der gerichtliche Beschluss die Zustimmung des Arbeitgebers ersetzt, war ein solches nicht erforderlich.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Thüringen, Beschluss vom 2. März 2026, Az. 4 Ta 15/26
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