Rz. 75
Verbindlichkeiten sind handelsrechtlich mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen.[1] Erfüllungsbetrag ist bei Verpflichtungen zu Geldleistungen grundsätzlich der Nennbetrag, bei Verpflichtungen zu Sachleistungen oder -werten der im Erfüllungszeitpunkt voraussichtlich aufzuwendende Geldbetrag.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen