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Verbindlichkeiten sind handelsrechtlich mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen.[1] Erfüllungsbetrag ist bei Verpflichtungen zu Geldleistungen grundsätzlich der Nennbetrag, bei Verpflichtungen zu Sachleistungen oder -werten der im Erfüllungszeitpunkt voraussichtlich aufzuwendende Geldbetrag.[2]

[2] Begr. RegEntw, BT-Drucks. 16/10067 S. 52.

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