(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

 

(2) 1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. 2Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge