Rz. 1673
Ein Tochterunternehmen braucht allerdings nicht in den Konzernabschluss einbezogen zu werden (§ 296 HGB), wenn
- das Mutterunternehmen in der Ausübung seiner Rechte im Hinblick auf das Vermögen oder die Geschäftsführung des Tochterunternehmens durch erhebliche und andauernde Beschränkungen nachhaltig beeinträchtigt ist (Bsp.: Entherrschungsvertrag,[1] Insolvenz des Tochterunternehmens);
- die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben (ausnahmsweise) nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten[2] oder Verzögerungen (z. B. durch Streik, Naturkatastrophen, erst kürzlicher Erwerb) zu erhalten sind;
- die Anteile des Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden[3] oder
- das Tochterunternehmen (oder die Gruppe von Tochterunternehmen) für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist.
Rz. 1674
Im Konzernanhang ist die auf § 296 HGB gestützte fehlende Konsolidierung zu begründen (§ 296 Abs. 3 HGB), und die Tochterunternehmen sind regelmäßig nach der sog. Equity-Methode im Konzernabschluss zu berücksichtigen.[4]
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