Nach dem Urteil des BFH vom 30.3.2017 unterliegt die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 50 EUR[1] übersteigt.[2]

Denn der Zuwendungsempfänger wird durch die Übernahme von seiner Einkommensteuerschuld befreit. In dieser Befreiung liegt ein vermögenswerter Vorteil, den der Schenker dem Empfänger – zusätzlich zu dem pauschal besteuerten Geschenk – verschafft. Mit der Ausübung des Pauschalierungswahlrechts nimmt der Schenker mithin eine (weitere) Zuwendung an den Empfänger vor.

Geschenk und Steuer sind derart miteinander verbunden, dass sie zusammen betrachtet werden müssen. Geschenke im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dienen dazu,

  • das Ansehen des Schenkers zu stärken,
  • eine Geschäftsbeziehung zu pflegen oder
  • neue Kunden zu werben.

Diese Zwecke würden nach Ansicht des BFH vereitelt, hätte der Empfänger Mittel aufzubringen, um seine aus dem Geschenk erwachsende Steuerschuld zu tilgen. Die Steuer wird folglich übernommen, um das Ziel des Geschenks oder auch nur dessen Annahme durch den Beschenkten erreichen zu können. Deshalb ist es gerechtfertigt, Geschenk und "Steuergeschenk" gleich zu behandeln.

Hiervon abweichend hält die Finanzverwaltung weiter an ihrer Auffassung fest, dass die Pauschalsteuer zwar in den Fällen der Überschreitung der Geschenke-Wertgrenze von 50 EUR[3] nicht abzugsfähig ist (Pauschalsteuerabzugsverbot folgt dem Abzugsverbot für das Geschenk als solches). Gemäß Finanzverwaltung ist hierbei aber für die Prüfung der Abzugsfähigkeit von Geschenken allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen (kein Einbezug der Pauschalsteuer).[4]

 
Praxis-Tipp

Wie Sie praktikabel vorgehen

Für die Praxis kann hier auf die Ansicht der Finanzverwaltung abgestellt werden, d. h.:

  • Für die Prüfung der Überschreitung der Wertgrenze werden die Aufwendungen für die Zuwendung zusammengefasst.
  • Ergibt sich für das Geschenk die Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen wegen Überschreitung der Wertgrenze, ist auch die vom Schenker übernommene Pauschalsteuer nicht abzugsfähig.
[1] bis 31.12.2023: 35 EUR.
[3] bis 31.12.2023: 35 EUR

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