3.1.1 1 %-Regelung mit 20 % Abschlag
Wendet der Unternehmer ertragsteuerlich die 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an, kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen auch umsatzsteuerlich ausgehen (soweit er dies möchte).[1]
Für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgt bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen keine pauschale Kürzung des inländischen Listenpreises für Fahrzeuge.
Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Aufwendungen kann der Unternehmer einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist. Damit ergibt sich folgende umsatzsteuerliche Berechnung:
1 % des Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs X angefangene Nutzungsmonate
abzüglich 20 % Pauschalabschlag des o. g. Werts
= Nettowert × 19 %[2]= Umsatzsteuer
Kein Abzug der tatsächlichen nicht vorsteuerbelasteten Aufwendungen
Nach Auffassung des BFH ist es nicht zulässig, anstatt des 20 %igen Abschlags einen – sich anhand der nachgewiesenen tatsächlichen nicht vorsteuerbelasteten Aufwendungen (im Vergleich zu den Gesamtaufwendungen) ergebenden – höheren Abschlag vorzunehmen.[3]
Die 1 %-Regelung geht in etwa von einer Privatnutzung zwischen 30 % und 35 % aus. Ist der tatsächliche Privatanteil deutlich höher, dürfte daher die 1 %-Regelung günstiger sein.
Beginnt bzw. endet die Privatnutzung während eines Monats, ist trotzdem für den gesamten angefangenen Monat die 1 %-Regelung anzusetzen. Eine tagegenaue Berechnung kommt nicht in Betracht.[4]
Ein Wechsel zwischen der 1 %-Regelung und der Fahrtenbuchmethode ist nach Ablauf jedes Jahres möglich sowie bei einem unterjährigem Fahrzeugwechsel.[5]
3.1.2 Fahrtenbuchregelung
Ermittelt der Unternehmer ertragsteuerlich den Privatnutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes[1] Fahrtenbuch[2], ist von diesem Wert auch umsatzsteuerlich auszugehen. In die Bemessungsgrundlage sind jedoch diejenigen Ausgaben nicht einzubeziehen, für die der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug hatte (z. B. Kfz-Versicherung und -Steuer; Absetzung für Abnutzung, wenn das Fahrzeug privat eingelegt oder von einem Nichtunternehmer erworben wurde; steuerfreie Garagenmiete).[3]
Dabei gehören die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebstätte umsatzsteuerlich zu den unternehmerischen Fahrten, also nicht zu den Privatfahrten.[4]
Fahrtenbuch nicht anwendbar bei Privatnutzung von Fahrräder
Die Fahrtenbuchmethode ist nach Verwaltungsauffassung für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist.[5]
Ausgaben, die zur Bemessungsgrundlage für die Wertabgabe/Privatnutzung gehören
Zur Bemessungsgrundlage für die Wertabgabe gehören laufende vorsteuerbelastete Betriebskosten (Benzin, Öl etc.), Reparaturkosten, Unfallkosten, Anschaffungskosten des Fahrzeugs verteilt auf 5 Jahre (soweit für die Anschaffung ein Vorsteuerabzug zulässig war).[6]
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