Wird ein erworbener Geschäftswagen teils unternehmerisch (mindestens zu 10 %) und teils nichtunternehmerisch genutzt, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht.[1] Er kann den Geschäftswagen wie folgt zuordnen:

  • insgesamt dem Unternehmen: ggf. erhält der Unternehmer aus der Anschaffung und den laufenden Betriebskosten etc. den vollen Vorsteuerabzug und muss zum Ausgleich jährlich die auf die nichtunternehmerische Nutzung entfallende Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen.[2] Eine spätere Veräußerung oder Entnahme des Geschäftswagens unterliegt jedoch dann ganz der Umsatzsteuer.[3]
  • insgesamt dem nichtunternehmerischen Bereich[4];
  • teils dem Unternehmen und teils dem nichtunternehmerischen Bereich (entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil): aus der Anschaffung ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug zulässig, eine Privatnutzung ist daher nicht zu besteuern. Der spätere Verkauf oder eine Entnahme unterliegen nur anteilig der Umsatzsteuer.[5]

Bei der Frage, wie der Unternehmer sein Wahlrecht ausgeübt hat, ist die Höhe des geltend gemachten Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Unternehmen. Auf die ertragsteuerrechtliche Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen kommt es grundsätzlich nicht an. Maßgebend für die Zuordnung ist die im Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeugs beabsichtigte Verwendung für den Besteuerungszeitraum der erstmaligen Verwendung. Dabei ist auf das voraussichtliche Verhältnis der Jahreskilometer für die unterschiedlichen Nutzungen abzustellen. Im Falle einer Ersatzbeschaffung kann das Aufteilungsverhältnis des Vorjahres herangezogen werden. Seine Verwendungsabsicht muss der Unternehmer objektiv belegen und in gutem Glauben erklären.[6]

Die Zuordnungsentscheidung ist dem Finanzamt zeitnah mitzuteilen, möglichst mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum des Bezugs des Geschäftswagens durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs, spätestens bis zum 31.7. des auf die Anschaffung folgenden Jahres (für die Anschaffungen der Jahre 2017 und früher war noch der 31.5. des Folgejahrs maßgeblich).[7]

 
Praxis-Beispiel

Unternehmerische Nutzung zwischen 50 % und 100 %

Steuerberater S nutzt ein Fahrzeug zu 70 % für unternehmerische und zu 30 % für private Fahrten. Obwohl das Fahrzeug ertragsteuerlich notwendiges Betriebsvermögen darstellt, kann S das Fahrzeug umsatzsteuerlich dem Privatvermögen zuordnen.

 
Praxis-Tipp

Wann ist die Zuordnung zum Privatvermögen ratsam?

Die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Privatvermögen ist ratsam, wenn aus der Anschaffung des Fahrzeugs ein Vorsteuerabzug nicht möglich war (z. B. Erwerb von privat oder von einem steuerbefreiten Unternehmer oder Kleinunternehmer, Einlage aus dem Privatvermögen). Der Vorteil ist, dass der spätere Weiterverkauf bzw. eine Entnahme dann nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Ein anteiliger Vorsteuerabzug aus den laufenden Fahrzeugkosten ist jedoch zulässig.[8]

[1] Abschn. 15.2c und 15.23 Abs. 3 UStAE; im Gegensatz zur einkommensteuerlichen Behandlung besteht dieses Wahlrecht auch bei einer unternehmerischen Nutzung von 50 bis 99 %.
[2] S. gesonderter Abschnitt.
[3] S. gesonderter Abschnitt.
[4] S. gesonderter Abschnitt.
[5] S. gesonderter Abschnitt.
[8] S. gesonderter Abschnitt.

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