Zusammenfassung

 
Begriff

Der "gemeine Wert" ist im Bewertungsgesetz definiert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert, Einzelveräußerungspreis) – und entspricht dem Preis, den ein fremder Dritter bezahlen würde.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Definition des "gemeinen Werts" findet sich in § 9 BewG. Weitere wichtige Regelungen in diesem Zusammenhang enthalten die §§ 10, 11, 138 ff., 151, 157, 199-203 BewG. Auch im Einkommensteuergesetz wird der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage genannt: §§ 6, 7, 10b, 16, 17, 23 EStG,

Wichtige Urteile, die im Zusammenhang mit dem gemeinen Wert zu nennen sind:

BFH, Urteil v. 23.5.1989, X R 17/85, BStBl 1989 II S. 879, BFH, Urteil v. 10.7.1991, VIII R 126/86, BStBl 1991 II S. 840, BFH, Urteil v. 7.12.1978, I R 142/76, BStBl 1979 II S. 729.

1 So wird der gemeine Wert definiert

Der "gemeine Wert" oder auch "Verkehrswert"[1] gilt neben vielen anderen "Werten" als Maßstab in der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Die unterste Grenze bildet, insbesondere, wenn das Wirtschaftsgut nicht mehr gebrauchsfähig ist, der Material- bzw. Schrottwert.

Bei der Wertfindung sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Ungewöhnliche, persönliche Verhältnisse

A hat von B ein Grundstück geerbt. In seinem Testament hat B verfügt, A solle das Grundstück nur an eine gemeinnützige Vereinigung veräußern. Das Nachbargrundstück wurde im Vorjahr zu einem qm-Preis von 500 EUR verkauft. A veräußert das Grundstück an den gemeinnützigen Verein X und erzielt einen Preis von 300 EUR pro Quadratmeter. Der gemeine Wert beträgt 500 EUR pro Quadratmeter. Der tatsächliche Verkaufspreis ist nicht maßgebend, da eine Verfügungsbeschränkung des Rechtsvorgängers vorliegt.

Als nicht zu berücksichtigende "persönliche Verhältnisse" gelten insbesondere:

  • Verträge zwischen nahen Angehörigen,
  • Notverkäufe,
  • Verfügungsbeschränkungen aufgrund letztwilliger Anordnungen im Testament,
  • sonstige ungewöhnliche Verhältnisse, die in der Person des Steuerpflichtigen bzw. Rechtsvorgängers begründet sind.

Bei der Wertfindung ist auch der "gewöhnliche Geschäftsverkehr" maßgebend. Wie behandelt die "Branche" den jeweiligen Geschäftsvorgang? Dies kann ein Indikator dafür sein, ob eine bestimmte Bewertung branchenüblich und damit anzuerkennen ist oder ob es sich um einen nicht zu berücksichtigenden Umstand handelt. So können sich auf den Ebenen Großhandel bzw. Einzelhandel (Mengenrabatte) oder im Privatverkauf unterschiedliche gemeine Werte ergeben.

[1] § 9 BewG, § 194 BauGB, R 33 a.1 EStR.

2 Abgrenzung zum Teilwert

Als Teilwert[1] eines Wirtschaftguts gilt der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für dieses einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt. Was würde ein Unternehmer, der ein ganzes Unternehmen kauft und fortführen möchte, für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen?

Zum Vergleich:

 
Gemeiner Wert Teilwert
Einzelveräußerungspreis (Wert, der in der freien Wirtschaft zu bezahlen wäre) Teil eines Gesamtpreises bei Betriebsveräußerung (mindestens Buchwert + enthaltene stille Reserven und eventuell Berücksichtigung der Wichtigkeit des Wirtschaftsguts für das Unternehmen)
gilt für Privat- und Betriebsvermögen gilt innerhalb des Betriebsvermögens
nicht an eine bestimmte Nutzung gebunden Wertermittlung unter der Vorgabe der Betriebsfortführung
i.  d.  R. einschließlich Umsatzsteuer[2] i.  d.  R. ohne Umsatzsteuer

Tab. 1: Unterschiede gemeiner Wert zu Teilwert

Aus der Höhe des Teilwerts kann nicht unmittelbar auf die Höhe des gemeinen Werts geschlossen werden:

Wird ein "marodes" Unternehmen erworben, entfällt auf das einzelne Wirtschaftsgut ein geringer Preis. Bei Einzelveräußerung gerade dieses Teils, hätte ein höherer Preis erzielt werden können.

Andererseits kann der Teilwert auch über dem gemeinen Wert liegen, da das einzelne Wirtschaftsgut für den Erwerber im Funktionszusammenhang mit dem übrigen Betriebsvermögen einen höheren Wert haben kann. Es gibt Wirtschaftsgüter, die individuell auf die Unternehmung zugeschnitten sind und deshalb einer anderen Unternehmung keinen Nutzen bringen würden. Damit kann der Teilwert steigen, obwohl der gemeine Wert weitaus niedriger liegt. Beispiele hierfür sind individuell entwickelte Betriebsanlagen oder Software.

In Sonderfällen können Teilwert und gemeiner Wert auch zusammenfallen.[3]

3 Steuerliche Anwendungen

3.1 Wann der gemeine Wert bei der Einkommensteuer angesetzt wird

Im Folgenden wird die einkommensteuerliche Behandlung bei ausgewählten betrieblichen Vorgängen erläutert.

3.1.1 Betriebseröffnung

Einlagen sind grundsätzlich mit dem Teilwert vorzunehmen.[1] Wird ein Gewerbebetrieb eröffnet, entspricht der Wert der eingelegten Wirtschaftsgüter i.  d.  R. ihrem gemeinen Wert. Die Anschaffungskos...

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