Die DSGVO sowie das BDSG 2018 enthalten keine direkten Bestimmungen über die Publikation von Fotos oder Bildern. Hingegen gibt es eine Definition von Personendaten, die vor allem auf digitale Bilder zutreffen kann (Art. 4 DSGVO). Als personenbezogene Daten gelten alle Informationen, "die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann."

Grundsätzlich gilt, dass für die Verarbeitung oder Publikation von Fotos eine Zustimmung der abgebildeten Personen gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO notwendig ist. Diese Einwilligung sollte schriftlich eingeholt und dokumentiert werden.

Eine einmal erteilte Einwilligung kann nach der DSGVO jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf gilt jedoch nur für die Zukunft, bereits erfolgte Veröffentlichungen bleiben rechtmäßig.

Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung erforderlich ist, sind:

  • Fotos von Personen als Beiwerk/Nebenpersonen
  • Fotos von Menschenansammlungen (z. B. Demonstrationen)
  • Fotos von Personen der Zeitgeschichte

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