Versteuert die GmbH die private Nutzung des Firmenwagens nach der 1-%-Methode, sind als Ausgleich für die nicht abziehbaren Kosten bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entweder

  • pauschal 0,03 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer pro Monat (die pauschale 0,03-%-Reglung geht von 15 Fahrten pro Monat aus) oder
  • 0,002 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer für jede Fahrt zum Betrieb anzusetzen.

Nach dem BMF-Schreiben vom 1.4.2011[1] gilt dieses Wahlrecht nur für Arbeitnehmer, somit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer, die Arbeitnehmer ihrer GmbH sind. Dieses Wahlrecht kann wie folgt ausgeübt werden:

  • Die GmbH bzw. der Gesellschafter-Geschäftsführer kann das Wahlrecht für ein Jahr nur einheitlich ausüben.
  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann diese Wahl nach Ablauf des Jahres in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung ändern.
  • Es ist immer auf ein vollständiges Jahr abzustellen. Es ist also nicht möglich, für jeden Monat eine eigene Rechnung aufzumachen. Monate, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer an deutlich weniger Tagen zum Betrieb fährt, können nicht für sich betrachtet werden.
  • Konsequenz ist, dass nicht von 15 Fahrten pro Monat, sondern von 180 Tagen pro Jahr auszugehen ist.
  • Entscheidet sich die GmbH in Abstimmung mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zu Beginn eines Jahres dafür, die 0,002-%-Methode anzuwenden, kann kein Nachteil eintreten, auch wenn der Arbeitnehmer an mehr als 180 Tagen im Jahr zum Betrieb fährt. Nach dem o. a. BMF-Schreiben wird die 0,002-%-Methode auf 180 Tage pro Jahr beschränkt.

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