Ein Kredit, der zur Ablösung eines Darlehens aufgenommen wird, ist nur insoweit betrieblich oder beruflich veranlasst, als das abzulösende Darlehen dem Betriebsvermögen bzw. dem jeweiligen Bereich der Einkunftserzielung zuzurechnen war.[1]

Wird ein Darlehen aufgenommen, um damit eine Kontokorrentschuld abzulösen, entscheidet die Verwendung des abgelösten Kredits darüber, ob es sich bei dem Darlehen um eine Betriebsschuld handelt und Darlehenszinsen Betriebsausgaben sind.[2]

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