Allgemeines

 

(1) 1Soweit ein Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG umsatzsteuerrechtlich nicht abgezogen werden darf, ist er den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des zugehörigen Wirtschaftsgutes zuzurechnen. 2Diese Zurechnung gilt sowohl für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als auch für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. 3In die Herstellungskosten sind die auf den Materialeinsatz und die Gemeinkosten entfallenden nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge einzubeziehen.

Wertgrenzen

 

(2) 1Für die Frage, ob bei den geringwertigen Anlagegütern im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG die Grenze von 410 Euro überschritten ist, ist stets von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich eines darin enthaltenen Vorsteuerbetrags, also von dem reinen Warenpreis ohne Vorsteuer (Nettowert), auszugehen. 2Ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich abziehbar ist, spielt in diesem Fall keine Rolle. 3Dagegen sind für die Bemessung der Freigrenze für Geschenke von 40 Euro nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich eines umsatzsteuerrechtlich nicht abziehbaren Vorsteuerbetrags maßgebend; dabei bleibt § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG unberücksichtigt.

Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1a und 1b UStG

 

(3) 1Die nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG. 2Das gleiche gilt für die nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG (→ § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG). 3 § 9b EStG findet insoweit keine Anwendung. 4Die nach § 15 Abs. 1b UStG nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge gehören nach § 9b Abs. 1 EStG zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Fahrzeugs bzw. zu den Aufwendungen, die mit dem Betrieb oder der Anmietung des Fahrzeugs im Zusammenhang stehen.

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