Die beiden Verbotskataloge unterscheiden sich untereinander dadurch, dass im ersten Katalog "Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit" aufgeführt sind. Er zählt Verbote auf, die nicht per se unwirksam sind, sondern eine richterliche Wertung im Einzelfall verlangen (§ 308 BGB). Solche Verbote enthalten unbestimmte Begriffe wie "unangemessen", "nicht hinreichend bestimmt" oder "ohne sachlich gerechtfertigten Grund". Der zweite Katalog enthält "Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit" und besteht aus Verboten, die auf solche Begriffe fast gänzlich verzichten (§ 309 BGB). Letztere sind unwirksam, ohne dass es auf eine Einzelprüfung ankäme.

 

Beispiele

  • In AGB ist eine Bestimmung unwirksam, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält (§ 308 Nr. 2 BGB). Bei Möbeln etwa wurden 3 Wochen als zulässig angesehen, 3 Monate dagegen nicht.
  • Eine von dem Bauträger vorformulierte Bindungsfrist, nach der der Erwerber an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für sechs Wochen oder länger gebunden ist, überschreitet die regelmäßige gesetzliche Annahmefrist von vier Wochen wesentlich und ist daher unangemessen lang i. S. des § 308 Nr. 1 BGB.[1]
  • Beispiele für Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit: Unwirksam ist eine Bestimmung in AGB, durch die dem Vertragsgegner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen (§ 309 Nr. 3 BGB).
  • Wird in den AGB eines Werkvertrages bei Kündigung eine pauschalierte Aufwandsentschädigung verlangt, so muss diese Pauschale angemessen sein. Als angemessen angesehen werden 5 bis 10 % des Nettopreises des Vertrags[2]
  • Pflegeeinrichtungen dürfen die Preise nicht ohne Zustimmung der Heimbewohner erhöhen. Anderslautende Klauseln in den Bedingungen für Heimverträge sind unwirksam, da sie gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz verstoßen.[3]
  • Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf in seinen AGB die Haftung für Körper-und Gesundheitsschäden und grobes Verschulden nicht ausschließen.[4]
  • Dazu gehört auch folgende Klausel in den AGB eines Gebrauchtwagenhändlers: "Bei Vorführ- und Geschäftsfahrzeugen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Sachmängel mit der Erstzulassung lt. Eintrag im Fahrzeugbrief. In jedem Fall bleibt aber eine Verjährungsfrist von einem Jahr erhalten." (§ 309 Nr. 7a, b BGB).[5]

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