(1) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer vor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.
(2) 1Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 1. September 2017 einen den Anforderungen des § 2 Absatz 3 und 4 in der am 1. September 2017 geltenden Fassung[1] genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet hat und bis zum 1. Oktober 2018 an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen hat. 2Wird die Einzelsupervision erst nach dem 1. September 2017 durchgeführt, ist entsprechend § 4 Absatz 2 eine Bescheinigung auszustellen.
(3) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnen die Fristen des § 3 Absatz 1 Satz 3 und des § 4 Absatz 1 am 1. September 2017 zu laufen. 2Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 beginnen die Fristen abweichend von Satz 1 mit Ausstellen der Bescheinigung zu laufen.
(4)[2] 1Als zertifizierter Mediator darf sich ferner bezeichnen, wer nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung in der bis einschließlich 29. Februar 2024 geltenden Fassung
1. |
die Ausbildung abgeschlossen und die Fortbildung absolviert hat oder |
2. |
die Ausbildung begonnen hat und diese sowie die Fortbildung bis einschließlich 29. Februar 2028 abschließt. |
2Satz 1 gilt jedoch nur, wenn der Mediator zusätzlich die Vorgaben zur regelmäßigen Fortbildungspflicht nach § 3 Absatz 1 bis 3 in der ab 1. März 2024 geltenden Fassung erfüllt.
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