(1) 1Die Landesregierung wird durch eine Kommission Weiterbildung beraten, deren Aufgabe es ist, die Entwicklung der Weiterbildung in Schleswig-Holstein zu fördern. 2Die Kommission unterbreitet der Landesregierung Vorschläge, Empfehlungen und Gutachten auf dem Gebiet der Weiterbildung und unterstützt das Zusammenwirken im Sinne von § 23. 3Die Landesregierung regelt die Zusammensetzung der Kommission Weiterbildung und des Ausschusses nach § 1 7 Abs. 1 und § 19 Abs. 4 durch Beschluss. 4Dabei sollen Frauen und Männer in gleicher Anzahl vertreten sein. 5Das für Weiterbildungspolitik zuständige Ministerium führt die Geschäfte der Kommission Weiterbildung.

 

(2) Zur örtlichen und regionalen Koordinierung und Kooperation im Bereich der Weiterbildung können Beratungsorgane in den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichtet werden.

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