1 Minijob

 

Sachverhalt

Eine Servicekraft arbeitet wöchentlich 30 Stunden für ein Arbeitsentgelt von 1.950 EUR monatlich. Sie ist gesetzlich krankenversichert. An 4 Samstagen im Monat arbeitet sie zusätzlich je 8 Stunden in einem Baumarkt für 12,50 EUR in der Stunde. Auf die Rentenversicherungspflicht hat sie bei dieser Tätigkeit verzichtet.

Wie werden die Beschäftigungen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Ergebnis

Für die Hauptbeschäftigung als Servicekraft besteht Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen. Die Lohnsteuer und die Annexsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) werden nach den ELStAM einbehalten.

Die Nebenbeschäftigung im Baumarkt mit 400 EUR monatlich ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Pauschalabgaben zur Sozialversicherung von 28 % (15 % RV, 13 % KV) abführt. Die Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber ist arbeitsvertraglich ausgeschlossen. Die Mitarbeiterin muss deshalb die 2 % Pauschalsteuer von 400 EUR (8 EUR) selbst tragen. Der Auszahlungsbetrag reduziert sich auf 392 EUR.

Der Arbeitgeber muss folgende Beträge an die Minijob-Zentrale abführen:

 
Rentenversicherung: 15 % v. 400 EUR 60,00 EUR
Krankenversicherung: 13 % v. 400 EUR + 52,00 EUR
U1 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit): 1,1 % v. 400 EUR + 4,40 EUR
U2 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft): 0,24 % v. 400 EUR + 0,96 EUR
Insolvenzgeldumlage: 0,06 % v. 400 EUR + 0,24 EUR
Pauschale Lohnsteuer: 2 % v. 400 EUR + 8,00 EUR
Gesamt 125,60 EUR
Die Beitragshöhe zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) ist von der Branche des Betriebes abhängig.
 
Abrechnung für den Arbeitnehmer
Bruttoarbeitslohn 400,00 EUR
2 % pauschale Lohnsteuer - 8,00 EUR
Auszuzahlender Betrag 392,00 EUR

Lohnsteuerliche Beurteilung

Obwohl die Arbeitnehmerin die pauschale Lohnsteuer selbst trägt, ist der Arbeitgeber für den Einbehalt vom Bruttobetrag und die Abführung verantwortlich. Die Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer führt nicht zu einer Minderung der Bruttobezüge.

Hinweis

Die pauschale Lohnsteuer von 2 % kann in der persönlichen Einkommensteuererklärung der Arbeitnehmerin nicht angerechnet werden.

2 Minijob ohne Krankenversicherungspflicht

 

Sachverhalt

Ein Beamter arbeitet bei der Stadtverwaltung. Er ist privat krankenversichert.

Zusätzlich arbeitet er samstags in einem Büro und erledigt dort allgemeine Schreibarbeiten. Der vereinbarte Stundenlohn beträgt 12,50 EUR pro Stunde, bei einer monatlichen Arbeitszeit von 22 Stunden. Auf die Rentenversicherungspflicht hat der Arbeitnehmer bei der Nebentätigkeit verzichtet. Vereinbarungsgemäß übernimmt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer.

Wie wird die Nebentätigkeit lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Ergebnis

Für die Haupttätigkeit als Beamter bei der Stadtverwaltung besteht in allen Zweigen keine Sozialversicherungspflicht. Die Lohnsteuer und die ggf. anfallenden Annexsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) werden nach den ELStAM einbehalten.

Die Nebenbeschäftigung im Büro mit 275 EUR monatlich ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Pauschalabgaben zur Sozialversicherung von 15 % (15 % RV, 0 % KV) zzgl. Pauschalsteuern von 2 % abführt.

 
Der Arbeitgeber muss folgende Beträge an die Minijob-Zentrale abführen:
Rentenversicherung: 15 % v. 275 EUR 41,25 EUR
Krankenversicherung: 0 % v. 275 EUR + 0,00 EUR
U1 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit): 1,1 % v. 275 EUR + 3,02 EUR
U2 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft): 0,24 % v. 275 EUR + 0,66 EUR
Insolvenzgeldumlage: 0,06 % v. 275 EUR + 0,17 EUR
Pauschale Lohnsteuer: 2 % v. 275 EUR + 5,50 EUR
Gesamt 50,60 EUR
Die Beitragshöhe zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) ist von der Branche des Betriebes abhängig.

Die Pflicht zur Abführung von pauschalen Krankenversicherungsbeiträgen besteht nur für Personen, die gesetzlich krankenversichert sind. Hierzu zählt auch die freiwillige Krankenversicherung.

Für Personen, die nicht gesetzlich oder freiwillig krankenversichert sind, müssen durch den Arbeitgeber keine pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung abgeführt werden. Bei 275 EUR Arbeitslohn spart der Arbeitgeber monatlich 35,75 EUR Beiträge.

3 Minijob, einmalig über 538 EUR

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin übt neben ihrer Hauptbeschäftigung im Büro eine Nebentätigkeit an einer Tankstelle aus. Sie ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. An der Tankstelle arbeitet sie regelmäßig 8 Stunden pro Woche für 12,50 EUR in der Stunde (8 x 4,35 x 12,50 EUR = 435 EUR monatliches Entgelt).

Im Juni übernimmt sie noch zusätzlich 10 Stunden an der Tankstelle, da eine Kollegin erkrankt ist. Ihr Entgelt im Juni beträgt 560 EUR. Die Arbeitnehmerin hat für den Minijob die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.

Wie wird die Nebentätigkeit an der Tankstelle lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Ergebnis

Die Hauptbeschäftigung im Büro ist in allen Zweigen...

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