Sachverhalt

Von einer ausländischen Konzerngesellschaft wird ein Mitarbeiter für 3 Jahre zur deutschen Tochtergesellschaft entsandt. Er bleibt bei seinem Heimatunternehmen angestellt. Die Gehaltszahlungen erfolgen grundsätzlich ebenfalls vom Heimatunternehmen. Allerdings zahlt die deutsche Tochtergesellschaft verschiedene Gehaltsteile, wie z. B. Schulgelder, Miete, Firmenwagen und einen Lebenshaltungszuschuss. Darüber gibt es einen Zahlstellenfunktionsvertrag zwischen den Gesellschaften. Die vom Heimatunternehmen ausgezahlten Gehaltsteile werden in voller Höhe an die deutsche Tochter belastet. Der Mitarbeiter gibt seinen Heimatwohnsitz auf und wird in Deutschland ansässig.

Besteht Lohnsteuerpflicht in Deutschland?

Ergebnis

Es besteht Lohnsteuerpflicht für alle Gehaltsteile.

Der Mitarbeiter ist in Deutschland ansässig. Damit hat er einkommensteuerpflichtige Gehälter. Er hat auch einen inländischen Arbeitgeber. Zwar ist arbeitsrechtlich das ausländische Heimatunternehmen der Arbeitgeber. Es liegt jedoch der Sonderfall einer Entsendung nach Deutschland hinein vor. Deshalb wird die aufnehmende deutsche Tochtergesellschaft zum inländischen wirtschaftlichen Arbeitgeber soweit sie mit Gehältern belastet ist. Es besteht somit Lohnsteuerpflicht auf alle Gehaltsteile, unabhängig davon, wer diese auszahlt.

Eine Freistellung nach dem einschlägigen DBA ist nicht möglich.

Praxis-Tipp:

In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, zum Steuerabzug verpflichtet.

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