(1) 1Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro im Inland und 30 Euro im Ausland. 2Höhere Übernachtungskosten werden im notwendigen Umfang erstattet. 3Durch Verwaltungsvorschrift wird bestimmt, bis zu welcher Höhe Übernachtungskosten notwendig sind.

 

(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt

 

1.

für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,

 

2.

für die Dauer des Aufenthalts in einer Wohnung der oder des Dienstreisenden,

 

3.

bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft von Amts wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird oder

 

4.

in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrtkosten oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.

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