(1) 1Zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Verpflegung beträgt das Tagegeld für jeden vollen Kalendertag einer Dienstreise 24 Euro. 2Bei einer Dienstreise, die weniger als einen vollen Kalendertag dauert, für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise, beträgt das Tagegeld bei einer Dienstreisedauer von mehr als 8 Stunden 6 Euro und bei einer Dienstreisedauer von mehr als 14 Stunden 12 Euro.

 

(2) 1Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte oder Beginn oder Ende wurde an der Dienststätte angeordnet. 2Beim Vorliegen mehrerer Wohnungen oder Unterkünfte ist die der Dienststätte am nächsten gelegene Wohnung oder Unterkunft maßgebend.

 

(3) 1Für Dienstgänge besteht kein Anspruch auf Tagegeld nach Absatz 1. 2Bei Dienstgängen von mehr als acht Stunden Dauer werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung bis zur Höhe des Tagegeldes bei einer Dienstreise von gleicher Dauer erstattet.

 

(4) 1Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem ihnen zustehenden Tagegeld nach Absatz 1 für das Frühstück 20 vom Hundert und für das Mittagessen und Abendessen je 40 vom Hundert des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. 2Das Gleiche gilt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und hierfür das Entgelt in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. 3Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Dienstreisenden ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.

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