Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung und Unkündbarkeit und Betriebsratsmitglied

 

Normenkette

KSchG §§ 2, 15

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Urteil vom 10.06.1999; Aktenzeichen 2 Ca 67 a/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 10.06.1999 – 2 Ca 67 a/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten ausgesprochene Änderungskündigung und begehrt die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen.

Die am 19. April 1947 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger, dem DRK Kreisverband Neumünster e.V., seit dem 15. Februar 1978 als Schwesternhelferin beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 24. Januar 1978, wegen dessen Inhalt auf die Abl. Bl. 6 ff d. A. Bezug genommen wird, ist in § 3 vereinbart, daß die „Arbeitsbedingungen der Angestellten und Arbeiter des Deutschen Roten Kreuzes” (DRK-AB) für das Arbeitsverhältnis gelten sollen. In dem vorformulierten Arbeitsvertrag heißt es in § 3, 3. Abs. zur Zusatzversorgung:

Die Anmeldung zur Zusatzversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird – nicht – vorgenommen. Die Bestimmungen der DRK-Arbeitsbedingungen über die zusätzliche Altersversorgung finden auf dieses Arbeitsverhältnis keine Anwendung.

In dem Arbeitsvertrag der Klägerin ist das Wort „wird” gestrichen worden. Die Klägerin wurde von dem Rechtsvorgänger der Beklagten zur Zusatzversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) angemeldet. Die Beklagte hat die Beiträge für die Klägerin zunächst weiter gezahlt. Die Klägerin ist Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats.

Der Kreisverband Neumünster e.V. hat die DRK-Fachklinik H. GmbH, die Beklagte, gegründet, die ihren Betrieb am 1. Januar 1994 aufgenommen hat. Die Beklagte hat durch Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Abl. Bl. 12 d.A.) alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis übernommen.

Mit Schreiben vom 25. September 1996 unterrichtete die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die Beklagte darüber, daß aufgrund der Umwandlung in die DRK-Fachklinik H. GmbH und der Übernahme des beschäftigten Personals die Grundvoraussetzungen für die Fortführung der Pflichtversicherung ab dem 1. Januar 1994 nicht mehr gegeben seien, weil sie als GmbH nicht mehr von dem zwischen dem DRK-Kreisverband Neumünster und der VBL bestehenden Beteiligungsverhältnis erfaßt sei.

Durch Urteil vom 30. September 1999 hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az. 5 Sa 144/99 – rechtskräftig entschieden, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Klägerin die Anmeldung zur Zusatzversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vertraglich vereinbart haben und, daß die Beklagte nicht berechtigt war, diese Zusage einseitig zu widerrufen.

Mit Schreiben vom 24. Dezember 1998 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin eine fristgemäße Kündigung zum 30. Juni 1999 ausgesprochen und zugleich den Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages angeboten, wegen dessen Inhalt auf die Abl. Bl. 15 f d. A. Bezug genommen wird. Die Klägerin hat das Änderungsangebot mit Schreiben vom 13. Januar 1999 unter dem Vorbehalt angenommen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.

Die Klägerin hat bestritten, daß Gründe für den Wegfall der Zusatzversorgung vorliegen. Die Beklagte habe wirtschaftliche Gründe nicht substantiiert dargelegt. Der vorgelegte Vertragsentwurf sei daher auch aus anderen Gründen nicht zumutbar. Der Beginn des Anstellungsverhältnisses per 1. Juli 1999 sei nicht nachvollziehbar. Die Überstundenregelung und die Vergütungsregelung sowie die Dauer des Erholungsurlaubes wichen von § 18 der DRK-Richtlinien ab. Die Regelung im Änderungsangebot zu Sonderzahlungen stimme nicht mit der Sonderregelung für die Zahlung einer Zuwendung gemäß den DRK-Arbeitsbedingungen überein.

Die Klägerin hat sich weiterhin darauf berufen, daß sie gemäß § 51 der DRK-Richtlinien unkündbar sei. Zudem stehe ihrer Kündigung § 15 KSchG entgegen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages vom 24.01.1978 durch die Änderungskündigung vom 24.12.1998 unwirksam ist;
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 24.01.1978 über den 30.06.1999 hinaus weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies wie folgt begründet:

Die Änderungskündigung sei sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam, da dringende betriebliche Gründe, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin in dem Betrieb der Beklagten zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstünden, von der Beklagten nicht vorgetragen seien. Aus diesem Grunde sei auch der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin gerechtfertigt.

Gegen dieses, ihr am 22. Juni 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Juli 1999 Berufung eing...

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