Leitsatz (redaktionell)
Bei eigenmächtiger Urlaubsnahme des Arbeitnehmers läuft die Frist des BGB § 626 Abs 2 (jedenfalls in der Regel) bis zwei Wochen nach Ende dieses "Urlaubs".
Nachgehend
Fundstellen
DB 1981, 1731-1732 (LT1) |
EzA § 626 nF BGB, Nr 77 (LT1) |
LAGE § 626 BGB, Nr 12 |
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