Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.07.1998; Aktenzeichen 3 Ca 2674/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 07. Juli 1998 – 3 Ca 2674/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage darüber, ob nach einem Betriebsübergang die Rangfolge von gepfändeten Forderungen sich durch die Neuzustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verändern kann.

Die Klägerin besitzt einen Titel gegen den Streitverkündeten … in Höhe von DM 3.661,90 nebst Kosten und Zinsen. Herr … war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der … AG, als Arbeitnehmer beschäftigt.

Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Limburg vom 13.06.1997 ließ die Klägerin zunächst den pfändbaren Teil des Arbeitslohns des Streitverkündeten bei der … AG in Höhe von DM 120,00 monatlich pfänden. Die … AG teilte der Klägerin mit, daß ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß der … Leasing GmbH der Pfändung der Klägerin zeitlich vorgehe.

Mit Wirkung vom 31. Dezember 1997 ging das Arbeitsverhältnis des Streitverkündeten im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Dies hatte die … AG mit Schreiben vom 7. November 1997 der Klägerin mitgeteilt. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Limburg vom 12. November 1997 ließ die Klägerin den Arbeitslohn des Streitverkündeten bei der Beklagten pfänden. Der Beschluß wurde der Beklagten am 21. November 1997 zugestellt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch den Betriebsübergang verlören die dem bisherigen Arbeitgeber zugestellten Pfändungsbeschlüsse ihre Wirksamkeit, da ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden sei. § 613a BGB erhalte die Verstrickung nicht. Ein einheitliches Arbeitsverhältnis bestehe gerade nicht, sonst wäre die Einführung der Vorschrift im Jahre 1972 überflüssig gewesen. § 613a BGB behandele nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer, dem früheren und dem neuen Arbeitgeber, nicht aber zwischen den Pfändungsgläubigem und den Arbeitgebern. Dies ergebe sich auch aus der Neufassung des § 833 Abs. 2 ZPO, wonach die Pfändung wirksam bleibe, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen demselben Arbeitgeber und demselben Arbeitnehmer innerhalb einer Neunmonatsfrist neu begründet werde.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, für die Zukunft, und zwar für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündungsempfängers bei ihr, DM 120,00 monatlich, beginnend mit dem 01.01.1998, bis zur völligen Abdeckung des Betrages von DM 3.661,90 nebst 10,5 % Zinsen aus DM 1.163,28 und 4 % Zinsen aus DM 194,24 seit dem 10. November 1997 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt.

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, der Betriebsübergang lasse als vom Gesetzgeber angeordnete Gesamtrechtsnachfolge die Verstrickung der Forderung unberührt.

Das Arbeitsgericht hat in seinem am 7. Juli 1998 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Es hat in seiner Begründung ausgeführt, daß die Pfändung der Firma … zeitlich vorrangig sei. Der Betriebsübergang habe die Verstrickung der Forderungen nicht berührt. Die Frage, ob ein einheitliches Arbeitsverhältnis vorliege, sei vorrangig unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Pfändung dauere fort, wenn trotz eines Wechsels in der Person des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis im wesentlichen gleich bleibe. Dies habe schon das Reichsarbeitsgericht entschieden, wonach bei der Umwandlung einer OHG in eine KG eine Pfändung wirksam bleibe. Auch hier habe es sich um einen Wechsel in der Person des Drittschuldners bei ansonsten gleichem Bestand des Arbeitsverhältnisses gehandelt. Die gesamte Literatur und die Rechtsprechung sei auch dieser Auffassung. Daran ändere die Neufassung des § 833 Abs. 2 ZPO nichts. Sie folge einer Entwicklung der Rechtsprechung. Es gehe vielmehr daraus hervor, daß der Gesetzgeber ein einheitliches Arbeitsverhältnis primär nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteile.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (Bl. 30–32 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 7. Januar 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Januar 1999 Berufung eingelegt und diese am 5. Februar 1999 begründet.

Die Klägerin hält die in der Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung für falsch. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise überzeuge nicht. § 613a BGB habe nur eine Lücke im Kündigungsschutz schließen sollen. Es liege in der Natur der Sache, daß bei jedem Arbeitsplatzwechsel die alten Pfändungen erlöschen und neue ausgebracht werden müßten. Im Falle des § 613a BGB trete ein Wechsel des Arbeitgebers ein, nicht nur in der Gesellschaftsform. Es handele sich gerade nicht um eine Gesamtrechtsnachfolge. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 5. Februar 1999 (Bl. 46–48 nebst Anlagen Bl. 49–60 d. A.) und den Schrift...

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