Zusammenfassung

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (3. SGBÄndG) vom 30.06.1995 (BGBl. I S. 890) ist das Betriebsprüfrecht neu geregelt worden. Nach einem stufenweisen Übergang sind die Rentenversicherungsträger seit 01.01.1999 für die Betriebsprüfung allein verantwortlich.

Die vorliegende Verlautbarung löst die Verlautbarung vom 24.04.2007 ab. Sie berücksichtigt zwischenzeitliche Rechtsänderungen, erzielte Beratungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und Änderungen des Verfahrens "Computerunterstützte Betriebsprüfung".

Außerdem wurden die in Kraft getretenen Änderungen der in der Verlautbarung zitierten Vorschriften durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I 2010, 1127) berücksichtigt.

Mit dem Zweiten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz – MEG II) vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246), geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130), wurde die Durchführung der Betriebsprüfung in der Unfallversicherung, soweit sie die Arbeitgeber betrifft, mit Wirkung zum 01.01.2010 für Prüfzeiträume ab 01.01.2009 auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen (§ 166 Abs. 2 SGB VII). Die Prüfung wird im Auftrag der Unfallversicherung im Rahmen der Prüfung nach § 28 p SGB IV durchgeführt.

[Gesetzliche Grundlagen]

Siehe § 28p SGB IV - Prüfung bei den Arbeitgebern; § 7e Abs. 6 SGB IV - Insolvenzschutz; § 28q Abs. 5 SGB IV - Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung; § 28r SGB IV - Schadensersatzpflicht, Verzinsung; § 166 SGB VII - Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung; § 218e Abs. 4 SGB VII - Übergangsregelungen aus Anlass des Übergangs der Beitragsüberwachung auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung; § 89 SGB X - Ausführung des Auftrags; § 93 SGB X - Gesetzlicher Auftrag; § 98 SGB X - Auskunftspflicht des Arbeitgebers; § 14 BVV - Inhalt der Datei.

1. Prüfung bei den Arbeitgebern

1.1 Prüfung durch die Rentenversicherungsträger

1.1.1 Allgemeines

[1] Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV führen die Rentenversicherungsträger die Betriebsprüfungen in alleiniger Verantwortung durch. Die Träger der Rentenversicherung führen im Rahmen dieser Prüfung im Auftrag der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die Prüfung (nach § 166 Abs. 2 SGB VII) der Arbeitgeber durch. Die Prüfung umfasst insbesondere die vom Arbeitgeber

  • vorgenommene versicherungsrechtliche Beurteilung, insbesondere der Beschäftigungsverhältnisse (Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit),
  • für die Beitragsberechnung vorgenommenen Beurteilungen des Arbeitsentgelts,
  • vorgenommenen Berechnungen und zeitlichen Zuordnungen der Beiträge und
  • nach § 28f Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 8 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zu führenden Entgeltunterlagen,
  • abzugebenden Beitragsnachweise auf Vollständigkeit,
  • für die Beitragsberechung zur Unfallversicherung erforderlichen Angaben zum Arbeitsentgelt und zur Zuordnung des Arbeitsentgelts zu einer Tarifstelle nach 165 Abs. 1 SGB VII,
  • getroffenen Vorkehrungen in Bezug auf den Insolvenzschutz von Wertguthaben i. S. des § 7e SGB IV,
  • abgegebenen Meldungen nach der DEÜV.

[2] Beitragszahlungen im Sinne des § 28p Abs. 1 SGB IV sind auch die Zahlung der Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung für freiwillig Krankenversicherte, der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sowie der Umlage für das Insolvenzgeld.

[3] Für die Überprüfung der Zahlung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge bleibt die jeweilige Krankenkasse ebenso zuständig wie für die Prüfung der Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen nach § 256 SGB V.

[4] Die Zahlung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG ist nicht Gegenstand der Betriebsprüfung. Soweit im Rahmen der Betriebsprüfung allerdings erkannt wird, dass die einheitliche Pauschsteuer nicht oder in unzutreffender Höhe gezahlt wurde, wird die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob- Zentrale) entsprechend informiert.

[5] Die Betriebsprüfungen sind mindestens alle vier Jahre durchzuführen. Der Arbeitgeber kann eine Prüfung in kürzeren Abständen verlangen. Der Prüfzeitraum, der sich im Regelfall im Hinblick auf GSV und KSK auf die vergangenen vier Kalenderjahre und im Hinblick auf die Unfallversicherung auf die vergangenen fünf Kalenderjahre erstrecken kann, geht grundsätzlich nicht über das Ende des vorangegangenen Kalenderjahres hinaus. Das laufende Kalenderjahr ist bei der Betriebsprüfung dennoch nicht grundsätzlich außer Acht zu lassen. Sind gesetzliche Neuregelungen in Kraft getreten oder ergeben sich Feststellungen, die in das laufende Jahr hineinreichen, ist der Betriebsprüfer verpflichtet, diesen Feststellungen auch über den Prüfzeitraum hinaus nachzugehen. Beitragsnachforderungen sind nicht auf den Prüfzeitraum zu beschränken. Entscheidend für die Beitragsnachforderungen ist ausschließlic...

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