(B.3.1.3, B.3.1.4, C.2.1 und C.3.2):

Fortsetzung von Beispiel 51c

Wegen der guten vertrauensvollen Zusammenarbeit zahlt der Arbeitgeber dem Kellner im November ein Weihnachtsgeld von 500 EUR. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt in diesem Monat auf 960 EUR.

Der Kellner wird vom 1.11. bis 30.11. versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Einmalzahlung im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt und innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (1.12. des Vorjahres bis 30.11. des laufenden Jahres) bereits in den Monaten August und September ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen hat. Die Höhe des Arbeitsentgelts in den zu berücksichtigenden Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens ist irrelevant. Im Monat November liegt somit kein (2-maliges) gelegentliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze mehr vor. Ab 1.12. handelt es sich wieder um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an (aufgrund der Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts) neu angestellten Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Bis 31.10.:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0
Vom 1.11. bis 30.11.:
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1
Ab 1.12.:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0

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