Kurzbeschreibung

Die Tabelle gibt einen Überblick über verschiedene Arten des Aufenthaltsstatus und die Auswirkungen auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und Wartefristen für die Beschäftigung.

Vorbemerkung

Der Aufenthaltsstatus einer Person entscheidet über die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung aufzunehmen. Je nach Status gibt es unterschiedliche Wartefristen und Besonderheiten bei Ausbildung und Praktikum.

Der Zugang zu verschiedenen Arten der Beschäftigung bei Inhabern eines Ankunftsnachweises, einer Aufenthaltsgestattung und einer Duldung wird in einer gesonderten Tabelle dargestellt (Flüchtlinge, Arten der Beschäftigung und Arbeitsförderung für Asylbewerber und Geduldete).

Aufenthaltsstatus und Arbeitsaufnahme von Flüchtlingen

Personengruppe Aufenthaltsstatus Dauer Zugang zu sozialen Leistungen Besonderheiten bei Ausbildung und Praktikum Zugang zum Arbeitsmarkt Wartefrist für Beschäftigung
Asylbewerber Aufenthaltsgestattung, § 55 AsylG; Vorstufe: Ankunftsnachweis, § 63a AsylG Erstmalige Erteilung 6 Monate, dann Verlängerung bis Entscheidung BAMF über Asylantrag Leistungen nach dem AsylBLG Aufnahme einer Ausbildung ab Ablauf der Wartefrist; Ausnahme: Ausbildungsverbot für Menschen aus "sicheren Herkunftsstaaten", § 61 Abs. 1 Nr. 3 AsylG; Hospitation[1] in Unternehmen möglich; Aufnahme eines Praktikums[2] hängt von der Art des Praktikums ab Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde und bis zum 48. Monat des Aufenthalts Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit[3] erforderlich, nach 9 Monaten Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; Ausnahme: Beschäftigungsverbot für Personen aus "sicheren Herkunftsstaaten"[4] mindestens 3 Monate, Wartefrist bei Aufenthalt in LEA[5] 9 Monate
Geduldeter Duldung, § 60a AufenthG, vollziehbar ausreisepflichtig, keine Rechtsgrundlage für Aufenthaltstitel Max. jeweils 3 Monate verlängerbar Leistungen nach AsylbLG Bei Aufenthalt in Kommune: Aufnahme einer Ausbildung ab dem 1. Tag der Duldung möglich; bei Aufenthalt in LEA nach Ablauf der Wartefrist[6]; Ausnahme in beiden Fällen: Beschäftigungsverbot, § 60a Abs. 6 AufenthG; Hospitation[7] in Unternehmen möglich; Aufnahme eines Praktikums[8] hängt von der Art des Praktikums ab Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde und bis zum 48. Monat des Aufenthalts Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich; freier Zugang erst ab dem 49. Monat des Aufenthalts; Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG möglich[9]

Aufenthalt in der Kommune: 3 Monate bei Zustimmungserfordernis BA[10] erforderlich, wenn keine Zustimmung der BA erforderlich[11] Beschäftigungsaufnahme mit Erlaubnis der Ausländerbehörde ab dem 1. Tag.

Aufenthalt in LEA: Beschäftigungserlaubnis nach 6 Monaten Duldung im Ermessen der Ausländerbehörde möglich.
Anerkannter Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 AsylG) Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG 3 Jahre wie deutsche Staatsbürger   freier Zugang zur Erwerbstätigkeit nein
Asylberechtigter, Art. 16a Abs. 1 GG Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 1 AufenthG 3 Jahre wie deutsche Staatsbürger   freier Zugang zur Erwerbstätigkeit nein
International subsidiär Schutzberechtigter, § 4 AsylG Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG mind. 1 Jahr wie deutsche Staatsbürger   freier Zugang zur Erwerbstätigkeit nein
Person mit nationalem Abschiebungsverbot (z.B. Krankheit, im Herkunftsland, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 3 AufenthG mind. 1 Jahr Zugang zu SGB II/SGB XII-Leistungen, bei anderen Leistungen teilweise Einschränkung   freier Zugang zur Erwerbstätigkeit nein
Personen mit vorübergehendem Schutz Aufenthaltserlaubnis, § 24 AufenthG mind. 1 Jahr Zugang zu SGB II/SGB XII-Leistungen, bei anderen Leistungen teilweise Einschränkung   freier Zugang zur Erwerbstätigkeit nein
Weitere Personen mit humanitärem Bleiberecht Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 4b AufenthG mind. 1 Jahr Zugang zu SGB II/SGB XII-Leistungen (Ausnahme § 25 Abs. 4 Satz 2: Leistungen nach dem AsylbLG), bei anderen Leistungen teilweise Einschränkung   Erlaubnis der Ausländerbehörde, aber keine Zustimmung der BA erforderlich nein
Weitere Personen mit humanitärem Bleiberecht Aufenthaltserlaubnis, §§ 25 Abs. 5 oder 104c AufenthG   Zugang zu SGB II/SGB XII-Leistungen (Ausnahme § 25 Abs. 5 in den ersten 18 Monaten Leistungen nach dem AsylbLG)   freier Zugang zur Erwerbstätigkeit nein
[1] Der Hospitant erhält einen Einblick in betriebliche Abläufe, ohne sich aktiv einzubringen. Der Hospitant darf kein Entgelt erhalten und keine Leistungen erbringen, die für den Arbeitgeber wirtschaftlich verwertbar sind (§§ 4 Abs. 3 i.V.m. 2 Abs. 2 AufenthG).
[2] Siehe gesonderte Checkliste.
[3] Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BeschV.
[4] Sonderregelung ab 1.3.2024: Einem Asylbewerber, der vor dem 29.3.2023 eingereist ist, bei dem die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (§§ 18a, 18b oder § 19c Absatz 2 AufenthG: Ausü...

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