Personengruppe Aufenthaltsstatus Dauer Zugang zu sozialen Leistungen Besonderheiten bei Ausbildung und Praktikum Zugang zum Arbeitsmarkt Wartefrist für Beschäftigung
Asylbewerber Aufenthaltsgestattung, § 55 AsylG; Vorstufe: Ankunftsnachweis, § 63a AsylG Erstmalige Erteilung 6 Monate, dann Verlängerung bis Entscheidung BAMF über Asylantrag Leistungen nach dem AsylBLG Aufnahme einer Ausbildung ab Ablauf der Wartefrist; Ausnahme: Ausbildungsverbot für Menschen aus "sicheren Herkunftsstaaten", § 61 Abs. 1 Nr. 3 AsylG; Hospitation[1] in Unternehmen möglich; Aufnahme eines Praktikums[2] hängt von der Art des Praktikums ab Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde und bis zum 48. Monat des Aufenthalts Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit[3] erforderlich, nach 9 Monaten Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; Ausnahme: Beschäftigungsverbot für Personen aus "sicheren Herkunftsstaaten"[4] mindestens 3 Monate, Wartefrist bei Aufenthalt in LEA[5] 9 Monate
Geduldeter Duldung, § 60a AufenthG, vollziehbar ausreisepflichtig, keine Rechtsgrundlage für Aufenthaltstitel Max. jeweils 3 Monate verlängerbar Leistungen nach AsylbLG Bei Aufenthalt in Kommune: Aufnahme einer Ausbildung ab dem 1. Tag der Duldung möglich; bei Aufenthalt in LEA nach Ablauf der Wartefrist[6]; Ausnahme in beiden Fällen: Beschäftigungsverbot, § 60a Abs. 6 AufenthG; Hospitation[7] in Unternehmen möglich; Aufnahme eines Praktikums[8] hängt von der Art des Praktikums ab Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde und bis zum 48. Monat des Aufenthalts Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich; freier Zugang erst ab dem 49. Monat des Aufenthalts; Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG möglich[9]

Aufenthalt in der Kommune: 3 Monate bei Zustimmungserfordernis BA[10] erforderlich, wenn keine Zustimmung der BA erforderlich[11] Beschäftigungsaufnahme mit Erlaubnis der Ausländerbehörde ab dem 1. Tag.

Aufenthalt in LEA: Beschäftigungserlaubnis nach 6 Monaten Duldung im Ermessen der Ausländerbehörde möglich.
Anerkannter Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 AsylG) Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG 3 Jahre wie deutsche Staatsbürger   freier Zugang zur Erwerbstätigkeit nein
Asylberechtigter, Art. 16a Abs. 1 GG Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 1 AufenthG 3 Jahre wie deutsche Staatsbürger   freier Zugang zur Erwerbstätigkeit nein
International subsidiär Schutzberechtigter, § 4 AsylG Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG mind. 1 Jahr wie deutsche Staatsbürger   freier Zugang zur Erwerbstätigkeit nein
Person mit nationalem Abschiebungsverbot (z.B. Krankheit, im Herkunftsland, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 3 AufenthG mind. 1 Jahr Zugang zu SGB II/SGB XII-Leistungen, bei anderen Leistungen teilweise Einschränkung   freier Zugang zur Erwerbstätigkeit nein
Personen mit vorübergehendem Schutz Aufenthaltserlaubnis, § 24 AufenthG mind. 1 Jahr Zugang zu SGB II/SGB XII-Leistungen, bei anderen Leistungen teilweise Einschränkung   freier Zugang zur Erwerbstätigkeit nein
Weitere Personen mit humanitärem Bleiberecht Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 4b AufenthG mind. 1 Jahr Zugang zu SGB II/SGB XII-Leistungen (Ausnahme § 25 Abs. 4 Satz 2: Leistungen nach dem AsylbLG), bei anderen Leistungen teilweise Einschränkung   Erlaubnis der Ausländerbehörde, aber keine Zustimmung der BA erforderlich nein
Weitere Personen mit humanitärem Bleiberecht Aufenthaltserlaubnis, §§ 25 Abs. 5 oder 104c AufenthG   Zugang zu SGB II/SGB XII-Leistungen (Ausnahme § 25 Abs. 5 in den ersten 18 Monaten Leistungen nach dem AsylbLG)   freier Zugang zur Erwerbstätigkeit nein
[1] Der Hospitant erhält einen Einblick in betriebliche Abläufe, ohne sich aktiv einzubringen. Der Hospitant darf kein Entgelt erhalten und keine Leistungen erbringen, die für den Arbeitgeber wirtschaftlich verwertbar sind (§§ 4 Abs. 3 i.V.m. 2 Abs. 2 AufenthG).
[2] Siehe gesonderte Checkliste.
[3] Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BeschV.
[4] Sonderregelung ab 1.3.2024: Einem Asylbewerber, der vor dem 29.3.2023 eingereist ist, bei dem die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (§§ 18a, 18b oder § 19c Absatz 2 AufenthG: Ausübung qualifizierter Beschäftigungen) vorliegen und der vor Entscheidung über seinen Asylantrag diesen zurücknimmt, kann ohne Ausreise und Nachholen des Visumsverfahrens eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
[5] Landeserstaufnahmestelle,
[6] Bei Aufnahme einer staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 2 Jahren und Erfüllung weiterer Voraussetzungen Erteilung einer Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG möglich, dadurch Sicherung des Aufenthalts während der Ausbildung, ab 1.3.2024 unter ähnlichen Voraussetzungen Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung gem. § 16g AufenthG möglich, diese ...

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