- Dokument in Textverarbeitung übernehmen
Personengruppe | Aufenthaltsstatus | Dauer | Zugang zu sozialen Leistungen | Besonderheiten bei Ausbildung und Praktikum | Zugang zum Arbeitsmarkt | Wartefrist für Beschäftigung |
---|---|---|---|---|---|---|
Asylbewerber | Aufenthaltsgestattung, § 55 AsylG; Vorstufe: Ankunftsnachweis, § 63a AsylG | Erstmalige Erteilung 6 Monate, dann Verlängerung bis Entscheidung BAMF über Asylantrag | Leistungen nach dem AsylBLG | Aufnahme einer Ausbildung ab Ablauf der Wartefrist; Ausnahme: Ausbildungsverbot für Menschen aus "sicheren Herkunftsstaaten", § 61 Abs. 1 Nr. 3 AsylG; Hospitation[1] in Unternehmen möglich; Aufnahme eines Praktikums[2] hängt von der Art des Praktikums ab | Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde und bis zum 48. Monat des Aufenthalts Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit[3] erforderlich, nach 9 Monaten Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; Ausnahme: Beschäftigungsverbot für Personen aus "sicheren Herkunftsstaaten"[4] | mindestens 3 Monate, Wartefrist bei Aufenthalt in LEA[5] 9 Monate |
Geduldeter | Duldung, § 60a AufenthG, vollziehbar ausreisepflichtig, keine Rechtsgrundlage für Aufenthaltstitel | Max. jeweils 3 Monate verlängerbar | Leistungen nach AsylbLG | Bei Aufenthalt in Kommune: Aufnahme einer Ausbildung ab dem 1. Tag der Duldung möglich; bei Aufenthalt in LEA nach Ablauf der Wartefrist[6]; Ausnahme in beiden Fällen: Beschäftigungsverbot, § 60a Abs. 6 AufenthG; Hospitation[7] in Unternehmen möglich; Aufnahme eines Praktikums[8] hängt von der Art des Praktikums ab | Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde und bis zum 48. Monat des Aufenthalts Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich; freier Zugang erst ab dem 49. Monat des Aufenthalts; Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG möglich[9] | Aufenthalt in der Kommune: 3 Monate bei Zustimmungserfordernis BA[10] erforderlich, wenn keine Zustimmung der BA erforderlich[11] Beschäftigungsaufnahme mit Erlaubnis der Ausländerbehörde ab dem 1. Tag. Aufenthalt in LEA: Beschäftigungserlaubnis nach 6 Monaten Duldung im Ermessen der Ausländerbehörde möglich. |
Anerkannter Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 AsylG) | Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG | 3 Jahre | wie deutsche Staatsbürger | freier Zugang zur Erwerbstätigkeit | nein | |
Asylberechtigter, Art. 16a Abs. 1 GG | Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 1 AufenthG | 3 Jahre | wie deutsche Staatsbürger | freier Zugang zur Erwerbstätigkeit | nein | |
International subsidiär Schutzberechtigter, § 4 AsylG | Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG | mind. 1 Jahr | wie deutsche Staatsbürger | freier Zugang zur Erwerbstätigkeit | nein | |
Person mit nationalem Abschiebungsverbot (z.B. Krankheit, im Herkunftsland, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) | Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 3 AufenthG | mind. 1 Jahr | Zugang zu SGB II/SGB XII-Leistungen, bei anderen Leistungen teilweise Einschränkung | freier Zugang zur Erwerbstätigkeit | nein | |
Personen mit vorübergehendem Schutz | Aufenthaltserlaubnis, § 24 AufenthG | mind. 1 Jahr | Zugang zu SGB II/SGB XII-Leistungen, bei anderen Leistungen teilweise Einschränkung | freier Zugang zur Erwerbstätigkeit | nein | |
Weitere Personen mit humanitärem Bleiberecht | Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 4b AufenthG | mind. 1 Jahr | Zugang zu SGB II/SGB XII-Leistungen (Ausnahme § 25 Abs. 4 Satz 2: Leistungen nach dem AsylbLG), bei anderen Leistungen teilweise Einschränkung | Erlaubnis der Ausländerbehörde, aber keine Zustimmung der BA erforderlich | nein | |
Weitere Personen mit humanitärem Bleiberecht | Aufenthaltserlaubnis, §§ 25 Abs. 5 oder 104c AufenthG | Zugang zu SGB II/SGB XII-Leistungen (Ausnahme § 25 Abs. 5 in den ersten 18 Monaten Leistungen nach dem AsylbLG) | freier Zugang zur Erwerbstätigkeit | nein |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen