Zusammenfassung

 
Überblick

Seit 1.1.2012 ist das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Kraft, das neben das seit 2008 geltende Pflegezeitgesetz (PflegeZG) getreten ist. Mit dem zum 1.1.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurde in Unternehmen mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten ein Rechtsanspruch der Beschäftigten auf Familienpflegezeit eingeführt. Während der Familienpflegezeit kann die Arbeitszeit zum Zwecke der Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung für bis zu 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche verringert werden. Beschäftigte haben zugleich einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.

1 Die Familienpflegezeit

Mit dem Familienpflegezeitgesetz wird Beschäftigten in Unternehmen mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten der Anspruch auf eine vorübergehende Arbeitszeitverringerung eingeräumt. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sind dabei nicht mitzurechnen. Die Familienpflegezeit beträgt maximal 24 Monate, wobei jedoch die (durchschnittliche) wöchentliche Arbeitszeit nicht unter 15 Stunden abgesenkt werden darf. Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Familienpflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

 
Hinweis

Familienpflegezeit in Kleinbetrieben

Zur weiteren Umsetzung der europäischen Vereinbarkeitsrichtlinie sind am 24.12.2022 Änderungen im FamPflZG in Kraft getreten. Bei Arbeitgebern mit in der Regel bis zu 25 Beschäftigten, bei denen kein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, haben Beschäftigte nunmehr die Möglichkeit, eine Familienpflegezeit zu beantragen. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Antrag innerhalb von 4 Wochen zu beantworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Mit Beginn der vereinbarten Freistellung gilt ein Sonderkündigungsschutz; eine Kündigung ist nur noch mit Zustimmung der zuständigen Behörde wirksam.

 
Hinweis

10-tägige Auszeit im Akutfall mit Lohnersatzleistung

Schon vor dem Erlass des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf konnten Beschäftigte eine 10-tägige Auszeit von der Arbeit nehmen, wenn sie sich kurzfristig um eine neue Pflegeorganisation für einen nahen Angehörigen kümmern müssen (Akutfall). Mit der Gesetzesnovellierung vom 1.1.2015 wurde diese Möglichkeit noch mit einem Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung ergänzt. Dieses kann bei der Pflegeversicherung der zu pflegenden Person beantragt werden. Hierzu kann auch auf entsprechende Ausführungen zum Pflegezeitgesetz verwiesen werden.

2 Nahe Angehörige

Zu den "nahen Angehörigen" zählen: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Stiefeltern, Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Lebenspartner, Geschwister, eigene (Adoptiv- und Pflege-)Kinder, sowie die des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder.

3 Inanspruchnahme der Familienpflegezeit

Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich anzukündigen. Gleichzeitig hat der Beschäftigte zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Arbeitsfreistellung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber hat den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Wenn Beschäftigte zuerst Pflegezeit oder eine sonstige Freistellung nach § 3 PflegeZG in Anspruch nehmen und anschließend eine weitere Freistellung im Rahmen einer Familienpflegezeit beanspruchen, beträgt die Ankündigungsfrist 3 Monate.

4 Das Verhältnis des Pflegezeitgesetzes zum Familienpflegezeitgesetz

Das Familienpflegezeitgesetz geht über die rechtlichen Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes hinaus. Es eröffnet pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, für maximal 24 Monate mit reduzierter Stundenzahl weiterzuarbeiten und durch ein zinsloses Darlehen die notwendige Lebensgrundlage zu erhalten. Die Regelungen des Pflegezeitgesetzes zum Kündigungsschutz, zu den befristeten Verträgen, den Begriffsbestimmungen (z. B. dem Begriff der nahen Angehörigen) und die Unabdingbarkeit der gesetzlichen Regelungen finden für den Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit entsprechende Anwendung. Insofern kann auf entsprechenden Ausführungen zum Pflegezeitgesetz verwiesen werden.

Familienpflegezeit und Pflegezeit sind zusammen zu betrachten. Die Gesamtdauer von Pflegezeit und Familienpflegezeit darf einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten je Pflegebedürftigen der nahen Angehörigen nicht überschreiten.

In Fällen, in denen für weniger als 6 Monate eine pflegebedingte teilweise Freistellung mit einer verbleib...

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