Kurzbeschreibung

Diese Übersicht verdeutlicht den Ablauf der Auskunftserteilung nach § 10 des Entgelttransparenzgesetzes und die unterschiedlichen Zuständigkeiten von Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Übersicht bezieht sich auf tarifgebundene oder tarifanwendende Arbeitgeber.

Vorbemerkung

§ 10 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gibt Beschäftigten einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber bzw. den Betriebsrat, mit dem Ziel zu prüfen, ob der Arbeitgeber das Entgeltgleichheitsgebot des § 7 EntgTranspG einhält. Der Betriebsrat oder der Arbeitgeber müssen den Beschäftigten die entsprechenden Auskünfte erteilen.

Grundsätzlich haben sich Beschäftigte tarifgebundener oder tarifanwendender Arbeitgeber gemäß § 14 Abs. 1 EntgTranspG an den Betriebsrat zu wenden, sofern ein solcher existiert. Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung in § 13 Abs. 4 EntgTranspG von vornherein nicht für leitende Angestellte, die sich ausschließlich und unmittelbar an den Arbeitgeber zu wenden haben.

Übersicht Verfahren der Auskunftserteilung nach dem Entgelttransparenzgesetz für tarifgebundene oder tarifanwendende Arbeitgeber, § 14 EntgTranspG:

Ablauf des Verfahrens

Für den Arbeitgeber ergeben sich folgende Möglichkeiten bzw. Konstellationen:

  1. Existiert kein Betriebsrat, so haben sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber zu wenden (§ 14 Abs. 3 Satz 1 EntgTranspG).
  2. Ein leitender Angestellter verlangt Auskunft. Da für diesen der Betriebsrat nicht zuständig ist (§ 13 Abs. 4 EntgTranspG), ist der Arbeitgeber unmittelbar Adressat und Auskunftsverpflichteter.
  3. Er überlässt die Auskunftserteilung dem Betriebsrat. Dabei ist er zur Unterstützung des Betriebsrats in Form der Aufbereitung der Liste der Bruttogehälter und -löhne verpflichtet. Er muss dem Betriebsrat Einblick gewähren.
  4. Der Arbeitgeber erteilt selbst die Auskunft, weil er dazu verpflichtet ist, indem der Betriebsrat seinen oben erwähnten Anspruch gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG geltend macht, wonach der Arbeitgeber die Beantwortung statt des Betriebsrats zu übernehmen hat.
  5. Der Arbeitgeber hat das Recht gemäß § 14 Abs. 2 EntgTranspG, die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung a) generell oder b) in bestimmten Fällen zu übernehmen. Er muss dies nach Satz 1 zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutern, wobei das Gesetz dazu schweigt, welchen Inhalt und Umfang diese Erläuterungspflicht hat. In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird insoweit ausgeführt, dass die Gründe insbesondere bei einer Übernahme im Einzelfall in transparenter Weise kommuniziert werden müssen. Zeitlich begrenzt ist die Übernahme der Verpflichtung auf die Dauer der Amtszeit des jeweils amtierenden Betriebsrats, sodass mit der Neuwahl eines Betriebsrats das Recht erneut gegenüber dem dann gewählten Gremium ausgeübt werden müsste. Eine kürzere Übernahme als für die Dauer der Amtszeit ist zulässig.

    Entschließt sich der Arbeitgeber dazu, so verpflichtet ihn § 14 Abs. 2 Satz 3 EntgTranspG, den Betriebsrat sowohl über eingehende Auskunftsverlangen sowie über seine Antworten zu informieren. Eine gesetzliche Form für diese Information ist nicht ersichtlich.

  6. Der Arbeitgeber kann ferner mit den zuständigen Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverband und Gewerkschaften) vereinbaren, dass die von diesen zu bestimmenden Vertreterinnen und Vertreter die Beantwortung von Auskunftsverlangen übernehmen.

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